Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Juli 1993 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen Ghanas, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 28. Oktober 1991, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen. Im Zuge des Verfahrens über die Beschwerde gegen diesen Bescheid teilte die belangte Behörde unter Anschluß eines Berichtes der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark mit, daß der Beschwerdeführer am 6. August 1994 verstorben sei.Mit dem im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Juli 1993 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen Ghanas, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 28. Oktober 1991, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen. Im Zuge des Verfahrens über die Beschwerde gegen diesen Bescheid teilte die belangte Behörde unter Anschluß eines Berichtes der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark mit, daß der Beschwerdeführer am 6. August 1994 verstorben sei.
Da Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG eine beschwerdeführende Partei voraussetzt, die mit ihrer Beschwerde behauptet, durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in ihren Rechten verletzt zu sein, diese Voraussetzung aber mit dem Tod des Beschwerdeführers weggefallen ist (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 23. November 1989, Zlen. 88/09/0122, 0123), war das Verfahren über die vorliegende Beschwerde als gegenstandslos geworden einzustellen. Da Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG eine beschwerdeführende Partei voraussetzt, die mit ihrer Beschwerde behauptet, durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in ihren Rechten verletzt zu sein, diese Voraussetzung aber mit dem Tod des Beschwerdeführers weggefallen ist vergleiche z.B. den hg. Beschluß vom 23. November 1989, Zlen. 88/09/0122, 0123), war das Verfahren über die vorliegende Beschwerde als gegenstandslos geworden einzustellen.
Ein Ausspruch über den Ersatz von Kosten hatte bei diesem Ergebnis zu entfallen, da es an einer unterlegenen Partei im Sinne des § 47 VwGG mangelt. Ein Ausspruch über den Ersatz von Kosten hatte bei diesem Ergebnis zu entfallen, da es an einer unterlegenen Partei im Sinne des Paragraph 47, VwGG mangelt.