Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/12/0010

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/12/0010

Entscheidungsdatum

18.02.1994

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1002/73 B 17. Oktober 1973 VwSlg 8484 A/1973 RS 1

Stammrechtssatz

Eine am letzten Tag der Frist des Paragraph 27, VwGG 1965 zur Post gegebene Beschwerde wird noch vor Ablauf dieser Frist erhoben.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Binnen 6 Monaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120010.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012

Dokumentnummer

JWR_1994120010_19940218X01

Entscheidungstext 94/12/0010

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/12/0010

Entscheidungsdatum

18.02.1994

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer, in der Beschwerdesache des R in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der vorliegenden Beschwerde gemäß Artikel 132, B-VG (Paragraph 27, VwGG) vom 12. Jänner 1994, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 13. Jänner 1994, macht der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer geltend, über seine am 12. Juli 1993 bei der Behörde eingelangte Berufung gegen den am 8. Juli 1993 erlassenen erstinstanzlichen Bescheid sei bis heute nicht entschieden worden. Diese Beschwerde wurde am 12. Jänner 1994 zur Post gegeben.

Da es sich bei dem vorliegenden Beschwerdefall um eine Dienstrechtsangelegenheit eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten (der Beschwerdeführer ist Oberoffizial i.R.) handelt, findet nach Paragraph eins, DVG das AVG mit vorliegendenfalls nicht bedeutsamen Abweichungen Anwendung.

Nach Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden nach Absatz 2, der genannten Bestimmung mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß Paragraph 27, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1990, kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, bzw. der Unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Eine am letzten Tag der Frist des Paragraph 27, VwGG zur Post gegebene Beschwerde wird noch vor Ablauf dieser Frist erhoben vergleiche Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1973, Slg. N. F. Nr. 8484/A, u.v.a.).

Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers, daß seine Berufung am 12. Juli 1993 bei der Behörde eingelangt ist, ergibt sich, daß die Frist des Paragraph 27, VwGG erst mit 12. Jänner 1994 abgelaufen wäre. Die am 12. Jänner 1994 zur Post gegebene Beschwerde ist daher bereits am letzten Tag der Frist, also verfrüht, erhoben worden und war daher gemäß Paragraph 34, VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Binnen 6 Monaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120010.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012

Dokumentnummer

JWT_1994120010_19940218X00