Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0117

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0117

Entscheidungsdatum

27.05.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §5a Abs1
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/12/03 92/18/0390 2

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 5 a, FrPolG steht das Beschwerderecht an den UVS nur den

im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung tatsächlich festgenommenen

oder in Schubhaft angehaltenen Personen zu. Kein derartiges

Beschwerderecht haben hingegen in Freiheit befindliche

Adressaten eines Schubhaftbescheides. Dies gilt nicht nur für

jene Personen, die sich in Freiheit befinden, weil der

Schubhaftbescheid noch nicht vollzogen wurde, sondern auch für

solche, die nicht mehr angehalten werden, weil sie aus der

Schubhaft bereits entlassen wurden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180117.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180117_19930527X01

Entscheidungstext 93/18/0117

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/18/0117

Entscheidungsdatum

27.05.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §5a Abs1
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der A in Sri Lanka, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. März 1992, Zl. UVS-01/18/00020/92, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gegen Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 14. November 1991 war über die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Sri Lanka, zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt worden.

2. Am 4. Jänner 1992 wurde die Beschwerdeführerin aus der Schubhaft entlassen und noch am selben Tag vom Flughafen Wien-Schwechat nach Sri Lanka abgeschoben.

3. Gegen die Anhaltung in Schubhaft erhob die Beschwerdeführerin am 14. Februar 1992 eine auf Paragraph 5 a, Fremdenpolizeigesetz gestützte Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde), welcher diese mit Bescheid vom 27. März 1992 gemäß Paragraph 5 a, Absatz 6, Fremdenpolizeigesetz in Verbindung mit Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG mit der Begründung als unzulässig zurückwies, daß der für die Beschwerdeführerin eingeschrittene Rechtsanwalt (der nunmehrige Beschwerdevertreter) der belangten Behörde gegenüber seine Vertretungsmacht nicht nachgewiesen habe, somit vom Fehlen einer wesentlichen Prozeßvoraussetzung auszugehen gewesen sei.

4. Nachdem der Verfassungsgerichtshof die gegen diesen Bescheid zunächst an ihn gerichtete Beschwerde - nach Ablehnung von deren Behandlung (Beschluß vom 30. November 1992, B 594/92-3) - dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz 3, VerfGG 1953 abgetreten hatte (Beschluß vom 12. März 1992, B 594/92-5), ergänzte die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ihre Beschwerde dahingehend, daß sie sich in ihrem „Recht auf materielle Erledigung“ der an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde vom 14. Februar 1992 verletzt erachte.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Das Beschwerderecht gemäß Paragraph 5 a, des Fremdenpolizeigesetzes an den unabhängigen Verwaltungssenat steht nur tatsächlich festgenommenen oder angehaltenen Personen zu. In Freiheit befindlichen Adressaten eines Schubhaftbescheides kommt ein solches Beschwerderecht nicht zu. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen eine Person nicht mehr angehalten wird, weil sie bereits aus der Schubhaft entlassen worden ist vergleiche , die hg. Entscheidungen vom 3. Dezember 1992, Zl. 92/18/0390, und vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0062).

2.1. Da im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen am 4. Jänner 1992 (um 23.30 Uhr) nach Sri Lanka abgeschoben wurde, sie somit bereits zu diesem Zeitpunkt aus der Schubhaft entlassen war, fehlte ihr die Berechtigung, am 14. Februar 1992 Beschwerde wegen behaupteter Rechtswidrigkeit ihrer Anhaltung bis zum angegebenen Zeitpunkt an die belangte Behörde zu erheben.

2.2. Die Zurückweisung der auf Paragraph 5 a, Fremdenpolizeigesetz gestützten Beschwerde durch die belangte Behörde erweist sich somit jedenfalls im Ergebnis - ob die im angefochtenen Bescheid gegebene Begründung diesen Abspruch zu tragen vermochte, kann demnach dahingestellt bleiben - als zutreffend.

3. Da die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren (daher auch ohne Durchführung der beantragten Verhandlung) als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Mai 1993

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180117.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Dokumentnummer

JWT_1993180117_19930527X00