Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0044

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0044

Entscheidungsdatum

25.02.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §5a Abs1
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/12/03 92/18/0390 2

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 5 a, FrPolG steht das Beschwerderecht an den UVS nur den

im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung tatsächlich festgenommenen

oder in Schubhaft angehaltenen Personen zu. Kein derartiges

Beschwerderecht haben hingegen in Freiheit befindliche

Adressaten eines Schubhaftbescheides. Dies gilt nicht nur für

jene Personen, die sich in Freiheit befinden, weil der

Schubhaftbescheid noch nicht vollzogen wurde, sondern auch für

solche, die nicht mehr angehalten werden, weil sie aus der

Schubhaft bereits entlassen wurden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht AnfechtungsrechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und BeschwerdelegitimationVerwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung keine Beschwerdelegitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180044.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180044_19930225X01

Entscheidungstext 93/18/0044

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/18/0044

Entscheidungsdatum

25.02.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §5a Abs1
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des J in W, vertreten durch seine Mutter R in W, diese vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 15. Dezember 1992, Zl. 13/04/92 003/7, betreffend Schubhaft, den Beschluss gefasst:

Spruch

Begründung

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, wurde am 5. Mai 1992 von einer Gendarmeriepatrouille festgenommen, da er unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne Sichtvermerk die österreichisch-ungarische Staatsgrenze in Richtung Österreich überschritten hatte. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 7. Mai 1992 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Am 9. Juni 1992 wurde er aus der Schubhaft entlassen.

Mit der an den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland gerichteten Beschwerde vom 10. Juli 1992 machte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5 a, Fremdenpolizeigesetz die Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft geltend.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 1992 wies der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland diese Beschwerde als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, daß sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid insofern in seinen Rechten für verletzt erachtet, als seiner Beschwerde vom 10. Juli 1992 nicht stattgegeben wurde. In diesem Recht konnte der Beschwerdeführer jedoch durch den angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen nicht verletzt werden.

Im hg. Beschluß vom 3. Dezember 1992, Zl. 92/18/0390, auf den gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 8 VwGG hingewiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof seine Auffassung begründet, daß das Beschwerderecht gemäß Paragraph 5 a, Fremdenpolizeigesetz nur jenen Personen zusteht, die sich im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde in Schubhaft befinden, nicht aber solchen, bei denen dies noch nicht oder nicht mehr der Fall ist. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat sich nicht mehr in Schubhaft befunden hat, stand ihm das Beschwerderecht nach Paragraph 5 a, Fremdenpolizeigesetz nicht zu. Er konnte daher durch den seine Beschwerde abweisenden Bescheid in dem behaupteten Recht auf Stattgebung der Beschwerde nicht verletzt werden.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Wien, am 25. Februar 1993

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht AnfechtungsrechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und BeschwerdelegitimationVerwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung keine Beschwerdelegitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180044.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Dokumentnummer

JWT_1993180044_19930225X00