Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/06/0245

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/06/0245

Entscheidungsdatum

26.01.1995

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol

Norm

BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Da das Baubewilligungsverfahren grundsätzlich ein Projektgenehmigungsverfahren ist, bei dem die typenmäßige Zulässigkeit zu beurteilen ist, ist es bei dieser typenmäßigen Beurteilung unbedenklich, wenn die erforderlichen Messungen bei vergleichbaren Anlagen bzw in vergleichbarer Verkehrssituation vorgenommen werden, weil gemäß Paragraph 30, Absatz 4, Tir BauO 1989 nur zu prüfen ist, ob die Anlage mit der im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Flächenwidmung vereinbar ist.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993060245.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1993060245_19950126X01

Rechtssatz für 93/06/0245

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/06/0245

Entscheidungsdatum

26.01.1995

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/05/0027 E 7. Juni 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Der Nachbar hat kein Recht darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen nicht ändern (Hinweis E 3.4.1968, 1896/67, VwSlg 3735 A/1968 und E 28.10.1977, 1891/74, VwSlg 5182 A/1977).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993060245.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1993060245_19950126X02

Rechtssatz für 93/06/0245

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/06/0245

Entscheidungsdatum

26.01.1995

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol

Norm

BauO Tir 1989 §9;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen gemäß Paragraph 9, Tir BauO 1989 begründet kein Nachbarrecht (Hinweis E 23.5.1985, 83/06/0181).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993060245.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1993060245_19950126X03

Entscheidungstext 93/06/0245

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/06/0245

Entscheidungsdatum

26.01.1995

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol;
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82007 Bauordnung Tirol;
L82009 Bauordnung Wien;

Norm

BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauO Tir 1989 §9;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg impl;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des P in römisch eins, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in römisch eins, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Bausachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom 8. Oktober 1993, Zl. MD/Präs.Abt.II-7072/1993, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: "G" GmbH in römisch eins, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in römisch eins), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit einem am 1. September 1992 beim Magistrat Innsbruck eingelangten Ansuchen beantragte die mitbeteiligte Partei als Bauwerberin die Erteilung der Baubewilligung für ein Büro- und Geschäftshaus auf der Liegenschaft M-Straße 32 und 34. Nach Einholung von Stellungnahmen von Amtssachverständigen, Einreichung einer Planänderung am 11. Dezember 1992 und weiterer Einholung von Stellungnahmen von Amtssachverständigen wurde über dieses Ansuchen mit Kundmachung vom 9. März 1993 eine mündliche Verhandlung für den 25. März 1993 anberaumt. Zu dieser Verhandlung wurden der Beschwerdeführer und andere Anrainer nachweislich unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG geladen. Schon vor der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer gegen das Bauvorhaben schriftlich vor, das Fehlen der rechtlich gesicherten Zufahrt sowie die Entlüftungsanlage der Großgarage stellten eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen dar; letztere sei überdies unzureichend, die Bebauungsdichte sowie die Wandhöhe würden überschritten, die Bestimmungen der technischen Bauvorschriften über Hochhäuser seien nicht eingehalten sowie die Stellungnahme des Stadtplanungsamtes sei unrichtig.

Die Bauwerberin erklärte sich in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 1993 bereit, hinsichtlich der Lüftung der Tiefgarage ein detailliertes Projekt vorzulegen, was sie auch am 14. April 1993 getan hat.

Das Amt für Umweltschutz legte sodann ein Gutachten vom 10. Mai 1993 vor, aus dem hervorgeht, daß die Luftwechselraten gemäß der Tiroler Bauordnung eingehalten werden, was dem derzeitigen Stand der Technik entspreche. Nach Berechnung der Abluftmenge wurde unter Berücksichtigung verschiedener Windbewegungen wie auch bei Windstille berechnet, daß keine höheren Konzentrationen als 0,19 mg/m3 CO als höchster 20-Minuten-Mittelwert zu erwarten seien. Eine Richtlinie des Österreichischen Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie sehe eine Konzentration von 9 ppm (= 10,5 mg/m3) für das 8 h Gleitfenster sowie 34 ppm (= 39 mg/m3) für den maximalen 1 h Mittelwert als maximal zulässig an. Eine Überschreitung dieser Grenzwerte durch Emissionen der geplanten Tiefgarage sei auch bei hohen Windgeschwindigkeiten nicht zu erwarten. Aufbauend auf diesen Berechnungen gab der Amtsarzt am 11. Juni 1993 an, es ergebe sich eine theoretische Erhöhung der CO-Belastung, stellvertretend für alle in einer Tiefgaragenabluft zu erwartenden Gase und Schadstoffe um 1,7 %, dies stelle eine nur so geringfügige Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse dar, daß angenommen werden könne, daß dadurch keine zusätzlichen Gesundheitsgefährdungen und keine unzumutbaren Belästigungen für normal empfindende Kinder und Erwachsene in der Umgebung erwartet werden müßten. Zwei weitere Umstände ließen sogar noch geringere Abgasimmissionen erwarten als berechnet, nämlich der Umstand, daß bereits wesentlich mehr Kraftfahrzeuge auf Katalysator umgestellt seien als in der Berechnung angenommen wurde, sowie der Umstand, daß das geplante Entlüftungssystem bereits ab CO-Spiegeln von 34 ppm zu arbeiten beginnen werde.

Mit Mitteilung vom 22. Juni 1993 wurde dem Beschwerdeführer und anderen Anrainern zur Kenntnis gebracht, daß das Ermittlungsverfahren abgeschlossen sei und die Möglichkeit eingeräumt werde, binnen einer Frist von 10 Tagen ab Erhalt der Zuschrift in den Akt Einsicht zu nehmen und eine allfällige Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer offensichtlich Gebrauch gemacht. Mit Schreiben vom 7. Juli 1993 wies er unter anderem darauf hin, daß der Sachverständige richtig ausführe, es seien nun wesentlich mehr Katalysator-Autos in Betrieb, sodaß sich die partielle Schadstoffzusammensetzung wesentlich geändert habe. Der Amtsarzt gehe in seinem Gutachten, indem er vom unrichtigen technischen Befund des Amtes für Umweltschutz ausging, von falschen Voraussetzungen aus, weshalb seine Feststellung, daß dadurch keine zusätzlichen Gesundheitsgefährdungen und keine unzumutbaren Belästigungen zu erwarten seien, unschlüssig und unrichtig sein müßten.

Zu den im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Argumenten des Beschwerdeführers führte das Amt für Umweltschutz mit Mitteilung vom 20. Juli 1993 (zusammengefaßt) aus, daß sich die immissionsseitige Belastung durch die Garagenabluft nur in einem sehr geringen Maß (0,19 mg/m3 CO) aufsummiere. Zu den KAT-Folgeschadstoffen wurde ausgeführt, daß eine Entstehung dieser Schadstoffe in einem äußerst geringfügigen Maße und unter äußerst ungünstigen Betriebsverhältnissen begünstigt würden. Derzeit gebe es jedoch keine konkreten Untersuchungsreihen bzw. Unterlagen, in welchem Maße derartige Verbindungen entstünden. Diese Verbindungen seien aber so geringfügig, daß davon ausgegangen werden müsse, daß sie aufgrund ihrer hohen Verdünnung mit der Garagenabluft und der Umgebungsluft keine Belästigungen erzeugen könnten.

Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 23. Juli 1993 wurde der Bauwerberin die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers und anderer Nachbarn betreffend die rechtlich gesicherte Zufahrt, die Zu- und Abfahrtsituation der Tiefgarage sowie betreffend den anzuwendenden Bebauungsplan wurden als unzulässig zurückgewiesen und für den Fall, als darin die Verletzung einer Bestimmung des Privatrechtes behauptet wurde, auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung hielt der Beschwerdeführer seine bisher erhobenen Einwendungen aufrecht und führte ergänzend aus, in der Begründung des Bescheides werde lediglich ein nachträglich eingeholtes Gutachten des Sachverständigen des Amtes für Umweltschutz und die Stellungnahme der Amtsärztin zitiert, eine tatsächliche Messung vor Ort sei nicht durchgeführt worden. Das ergänzende Gutachten sei dem Beschwerdeführer nie vor Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht worden. Zu dem in der Bescheidbegründung angezogenen "gleichen fachlichen Niveau" wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß er als Dr. rer. nat. promovierter Chemiker sei und als Professor am Gymnasium Chemie unterrichte. Dem Sachverständigen des Amtes für Umweltschutz scheine ein akademisches Studium zu fehlen. Die Aussage des Gutachters des Amtes für Umweltschutz entspreche nicht dem Stand der Technik, sei zu allgemein, nicht fundiert und verfälschend. Es seien chronisch-toxische und somit gesundheitsschädigend wirkende KFZ-Abgasschadstoffe zu berücksichtigen. Es sei eine konkrete Schadstoffeststellung und seriöse Schadstoffprognose immissionsseits durch einen qualifizierten Sachverständigen sowie eine Gutachtenserörterung im Rahmen einer Bauverhandlung erforderlich.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. Oktober 1993 wurde der Berufung des Beschwerdeführers und anderer Anrainer keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen ausgeführt, der Bauplatz verfüge über eine rechtlich gesicherte und geeignete Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche, abgesehen davon komme dem Nachbarn in dieser Hinsicht ebensowenig ein subjektiv-öffentlich-rechtliches Mitspracherecht zu wie hinsichtlich der befürchteten Verkehrsstaus durch die Zu- und Abfahrtsregelung. Durch das Projekt werde die zulässige Bebauungsdichte von 0,25 eingehalten, ebenso die gesetzlich vorgesehenen Grenzabstände. Nach den anzuwendenden Flächenwidmungsplänen Nr. n/gj und n/hv sei der Bauplatz in einem Areal gelegen, das als "Kerngebiet" ausgewiesen sei. Nach dem Bebauungsplan Nr. m/j sei der Bauwerber zwingend verhalten, für das in Rede stehende Büro- und Geschäftshaus geeignete Abstellmöglichkeiten einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten in ausreichender Zahl und Größe vorzusehen. Es seien insgesamt 132 KFZ-Abstellplätze erforderlich, die, abgesehen von 5 Stellplätzen, in einer Tiefgarage unterzubringen seien. Nach Paragraph 66, Absatz 2, der Technischen Bauvorschriften seien Mittel- und Großgaragen mit entsprechend mechanischen Lüftungsanlagen auszustatten. Im erstinstanzlichen Verfahren seien mehrere umfangreiche Gutachten des Amtes für Umweltschutz und des städtischen Gesundheitsamtes abgegeben worden, deren Inhalt wörtlich in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides enthalten sei, sodaß sich diesbezüglich eine erneute Wiedergabe erübrige und ein Hinweis darauf ausreichend erscheine, daß zusammenfassend aus ärztlicher Sicht durch die zusätzliche Belastung durch Garagenabluft keine Gesundheitsgefährdungen bzw. unzumutbaren Belästigungen für die Anrainer erfolgen könnten. Die diesbezüglichen Gutachten seien hinsichtlich Befunderstellung und Wertung schlüssig, sodaß ein diesbezüglicher Einwand auch aufgrund des Umstandes, daß die Entfernung der Entlüftungsanlage zum Grundstück des Beschwerdeführers ca. 40 m betrage, als unbegründet abzuweisen gewesen sei. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer seien nach dem 25. März 1993 (Tag der Verhandlung) die Pläne nicht abgeändert oder ausgetauscht worden. Zusammenfassend komme die Baubehörde zweiter Instanz zum Schluß, daß das zur Genehmigung eingereichte und bewilligte Bauvorhaben den relevanten Gesetzesbestimmungen entspreche.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die Behandlung einer gleichzeitig an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde hat dieser mit Beschluß vom 26. September 1994, Zl. B 1977/93-13 abgelehnt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, der Beschwerdeführer erstattete eine Replik zu den Gegenschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschlußfassung über die hier anzuwendenden Flächenwidmungspläne 80/gj und 80/hv, mit welchen für die zu bebauenden Grundflächen die Widmung "Kerngebiet" festgesetzt wurde, erfolgte am 10. Dezember 1986 bzw. am 25. Februar 1992. Gemäß Paragraph 14, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984, Landesgesetzblatt 4 aus 1984, in der hier anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 1990,, sind gemäß Absatz eins, Litera a, Kerngebiete Grundflächen, auf denen öffentliche Bauten, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Bauten des Gast- und Schankgewerbes, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, im übrigen aber nur die im Wohngebiet zulässigen Bauten errichtet werden dürfen, somit Bauten, die für die Bewohner dieses Gebiets keine Gefahr für Leben und Gesundheit, insbesondere auch durch starke Rauch-, Staub- oder Lärmentwicklung, befürchten lassen.

Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer des Grundstückes 618/1 in EZ 285, das südlich an die zu bebauende Liegenschaft angrenzt. Die Entlüftungsanlagen der Tiefgarage sind an der Front M-Straße bzw. Ecke M-Straße/B-Straße situiert und von der Liegenschaftsgrenze des Beschwerdeführers mindestens 40 m entfernt. Lediglich die Garagenausfahrt ist neben der Liegenschaft des Beschwerdeführers situiert.

Hinsichtlich der Immissionsbelastung aus der Tiefgarage durfte die belangte Behörde aufgrund des unbedenklichen Gutachtens des medizinischen Sachverständigen, der sein Gutachten aufgrund der Berechnungen des umwelttechnischen Sachverständigen erstellte, davon ausgehen, daß keine, mit der Flächenwidmung "Kerngebiet" unvereinbaren Immissionen zu erwarten seien. Auf die allfällige Situierung der Abluftanlage eines anderen Gebäudes kommt es bei der Beurteilung der Zulässigkeit des eingereichten Bauvorhabens nicht an. Da die Liegenschaft des Beschwerdeführers, wie bereits ausgeführt ist, überdies von den Abluftanlagen aus der Tiefgarage jedenfalls mehr als 40 m entfernt ist, kann nicht davon ausgegangen werden, daß in bezug auf das Grundstück des Beschwerdeführers Gefahren für Leben und Gesundheit zu befürchten seien. Dem Beschwerdevorbringen, es seien keine tatsächlichen Messungen vor Ort durchgeführt worden, ist zu entgegnen, daß das Baubewilligungsverfahren grundsätzlich ein Projektgenehmigungsverfahren ist, bei dem die typenmäßige Zulässigkeit zu beurteilen ist. Bei dieser typenmäßigen Beurteilung ist es unbedenklich, wenn die erforderlichen Messungen bei vergleichbaren Anlagen bzw. in vergleichbarer Verkehrssituation vorgenommen werden, weil gemäß Paragraph 30, Absatz 4, TBO nur zu prüfen ist, ob die Anlage mit der im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Flächenwidmung vereinbar ist.

Das Vorbringen, es seien nach der mündlichen Verhandlung vom 25. März 1993 noch Pläne ausgetauscht bzw. eingereicht worden, ist zwar - entgegen den Beteuerungen der belangten Behörde - richtig, weil der Eingangsstempel auf den Plänen betreffend die Lüftungsanlage der Tiefgarage eindeutig den Stempel 14. April 1993 aufweist, jedoch wurde dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 22. Juni 1993 die Möglichkeit eingeräumt, in den Akt Einsicht zu nehmen, was er offensichtlich auch getan hat. Dem Vorbringen, bei der Ermittlung der Schadstoffemissionen seien nur die PKW"s beurteilt worden, nicht jedoch die LKW"s, die im Zusammenhang mit dem Büro- und Geschäftsbetrieb zu- und abfahren würden, ist zu entgegnen, daß bei der Ermittlung der erforderlichen Stellplätze auch die im Bauprojekt untergebrachten Büro- und Geschäftsräumlichkeiten berücksichtigt wurden und die so ermittelte Zahl der abgestellten KFZ auch in die Gutachten eingeflossen ist. Soweit sich diese Beschwerdeausführungen aber auf die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen durch die Zu- und Abfahrt von LKW"s beziehen, ist darauf hinzuweisen, daß dem Anrainer diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Recht zukommt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 25. April 1978, Zl. 794/78 sowie vom 15. April 1982, Slg. 10.704/A, u.a.). Ebenso begründet die Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen gemäß Paragraph 9, der Tiroler Bauordnung kein Nachbarrecht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1985, Zl. 83/06/0181).

Mit dem Beschwerdevorbringen, das Hochhaus sei nicht "hochbrandbeständig" ausgeführt, verstößt der Beschwerdeführer gegen das aus Paragraph 41, Absatz eins, VwGG abzuleitende Neuerungsverbot, im übrigen sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht alle Elemente eines Hochhauses "hochbrandbeständig" auszuführen, sondern nur tragende Bauteile vergleiche Paragraph 40, der technischen Bauvorschriften, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1981, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1993,).

Da die behaupteten Rechtsverletzungen somit nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil im pauschalierten Schriftsatz der Aufwand für die Umsatzsteuer bereits enthalten ist.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993060245.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWT_1993060245_19950126X00