Verwaltungsgerichtshof
26.01.1995
93/06/0245
Da das Baubewilligungsverfahren grundsätzlich ein Projektgenehmigungsverfahren ist, bei dem die typenmäßige Zulässigkeit zu beurteilen ist, ist es bei dieser typenmäßigen Beurteilung unbedenklich, wenn die erforderlichen Messungen bei vergleichbaren Anlagen bzw in vergleichbarer Verkehrssituation vorgenommen werden, weil gemäß Paragraph 30, Absatz 4, Tir BauO 1989 nur zu prüfen ist, ob die Anlage mit der im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Flächenwidmung vereinbar ist.