Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/02/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/02/0104

Entscheidungsdatum

13.10.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2;
VStG §9;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/20 91/19/0098 1

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 25.2.1988, 87/08/0240) ist "Arbeitgeber" im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, ASchG in den Fällen des Paragraph 9, VStG das dort genannte Organ, also derjenige, der zur Vertretung nach außen berufen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020104.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1993020104_19931013X01

Rechtssatz für 93/02/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/02/0104

Entscheidungsdatum

13.10.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2;
VStG §9;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Strafbar nach Paragraph 31, Absatz 2, ASchG ist - neben dem Arbeitgeber - auch ein etwaiger Bevollmächtigter des Arbeitgebers. Als solcher kann dabei auch ein mit der nötigen Vollmacht ausgestatteter Arbeitnehmer auftreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020104.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1993020104_19931013X02

Rechtssatz für 93/02/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/02/0104

Entscheidungsdatum

13.10.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2;
VStG §9 Abs4;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0240 E 25. Februar 1988 VwSlg 12659 A/1988; RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Bestellung eines Bevollmächtigten nach Paragraph 31, Absatz 2, ASchG müssen die strengen Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, VStG (zB die nachweisliche Zustimmung des Beauftragten) nicht eingehalten werden. Ein solcher Bevollmächtigter befreit den zur Vertretung nach außen Berufenen - im Gegensatz zu einem verantwortlichen Beauftragten - jedoch nicht von seiner grundsätzlichen Verantwortlichkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020104.X03

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1993020104_19931013X03

Rechtssatz für 93/02/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/02/0104

Entscheidungsdatum

13.10.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs5;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0240 E 25. Februar 1988 VwSlg 12659 A/1988; RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 31, Absatz 5, ASchG normiert das Verschulden, das den Arbeitgeber im Falle der Bestellung eines Bevollmächtigten treffen muss, um sich strafbar zu machen. Enthält eine Verwaltungsvorschrift aber besondere Bestimmungen über das für die Begehung einer Verwaltungsübertretung erforderliche Verschulden, dann kommt die für Ungehorsamsdelikte iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG angeordnete Umkehr der Beweislast nicht zur Anwendung. In diesem Fall hat somit nicht der Täter den Entlastungsbeweis, sondern die Behörde den Nachweis des Verschuldens zu erbringen.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020104.X04

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1993020104_19931013X04

Entscheidungstext 93/02/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/02/0104

Entscheidungsdatum

13.10.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2;
ASchG 1972 §31 Abs5;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs4;
VStG §9;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 23. März 1993, Zl. VwSen-220399/16/Kl/Rd, betreffend Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bauunternehmung R & Co KG, welche für die ARGE römisch zehn in W zur Vertretung nach außen berufen sei, und daher als zur Vertretung nach außen Berufener nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG schuldig erkannt, dafür verantwortlich zu sein, daß, wie bei einer Überprüfung der Baustelle römisch zehn am 11. Juni 1992 festgestellt worden sei, ein Arbeitnehmer seines Unternehmens in einem Lastaufnahmemittel mit dem auf der Baustelle befindlichen Kran transportiert worden sei, und zwar sei der Arbeitnehmer Herbert S. in einem Krankorb, der lediglich für den Transport von Kleinteilen bestimmt sei, mitgefahren. Dies stelle eine Übertretung einer entsprechend dem Paragraph 24, des Arbeitnehmerschutzgesetzes erlassenen Verordnung, mit welcher die Ö-Norm M 9601 "Betriebs- und Wartungsvorschriften für Kräne" verbindlich erklärt werde, dar. Laut Punkt 17 dieser Ö-Norm sei das Mitfahren von Personen in Lastaufnahmemitteln verboten. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, im Zusammenhang mit Paragraph 24, Arbeitnehmerschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972, in der geltenden Fassung in Verbindung mit der Ö-Norm M 9601, Punkt 17, vom 1. Dezember 1980 und der Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1981,, verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, vom Beschwerdeführer sei u. a. zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften ein Bevollmächtigter im Sinne des Paragraph 32, Arbeitnehmerschutzgesetz (ANSchG) bestellt worden, es sei ihm aber nicht gelungen, im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es wäre seine Sache gewesen, das mangelnde Verschulden dafür nachzuweisen, daß alle Maßnahmen getroffen worden seien, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Mit diesen Ausführungen verkannte die belangte Behörde die Rechtslage.

Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Litera p, ANSchG begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der auf Grund des Paragraph 24, dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den auf Grund des Paragraph 27, dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung.

"Arbeitgeber" im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, ANSchG ist dabei in den Fällen des Paragraph 9, VStG derjenige, der zur Vertretung nach außen berufen ist (Paragraph 9, Absatz eins, VStG). Strafbar nach Paragraph 31, Absatz 2, ANSchG ist aber auch ein etwaiger Bevollmächtigter des Arbeitgebers. Als solcher kann dabei auch ein mit der nötigen Vollmacht ausgestatteter Arbeitnehmer auftreten. Bei der Bestellung eines solchen Bevollmächtigten müssen die strengen Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, VStG (z.B. die nachweisliche Zustimmung des Beauftragten) nicht eingehalten werden. Ein solcher Bevollmächtigter befreit den zur Vertretung nach außen Berufenen - im Gegensatz zu einem verantwortlichen Beauftragten - jedoch nicht von seiner grundsätzlichen Verantwortlichkeit. Vielmehr sind nach Paragraph 31, Absatz 5, ANSchG Arbeitgeber neben ihren Bevollmächtigten strafbar, wenn die Übertretung mit ihrem Wissen begangen wurde oder wenn sie bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Bevollmächtigten es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.

Diese Vorschrift regelt somit das Verschulden, das den Arbeitgeber im Falle der Bestellung eines Bevollmächtigten treffen muß, um diesen strafbar zu machen. Enthält eine Verwaltungsvorschrift aber besondere Bestimmungen über das für die Begehung einer Verwaltungsübertretung erforderliche Verschulden, dann kommt die für Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG angeordnete Umkehr der Beweislast nicht zur Anwendung. In diesem Fall hat somit nicht der Täter den Entlastungsbeweis, sondern die Behörde den Nachweis des Verschuldens zu erbringen vergleiche zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1988, Slg. N. F. Nr. 12.659/A).

Die belangte Behörde belastete daher dadurch, daß sie davon ausging, es sei im vorliegenden Fall das für eine Bestrafung des Beschwerdeführers erforderliche Verschulden im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG ohne weiteres anzunehmen und es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, das Gegenteil zu beweisen, den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Das auf Zuspruch von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren war im Hinblick auf die auch die Umsatzsteuer umfassende Pauschalierung dieses Aufwandersatzes abzuweisen.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020104.X00

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1993020104_19931013X00