Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/18/0140

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/18/0140

Entscheidungsdatum

11.05.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Das Versehen eines Kanzleiangestellten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes stellt dann ein Ereignis gem Paragraph 46, Absatz eins, VwGG dar, wenn der Anwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht jenem Bediensteten gegenüber nachgekommen ist, wobei hinzuzufügen ist, daß mechanische Vorgänge, wie etwa das Kuvertieren oder die Postaufgabe, in einen Bereich fällt, der grundsätzlich der alleinigen Erledigung der Kanzlei überlassen werden kann (Hinweis Pichler, Zur Wiedereinsetzungspraxis des VwGH, AnwBl 1990, 180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180140.X01

Im RIS seit

11.05.1992

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1992180140_19920511X01

Rechtssatz für 92/18/0140

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/18/0140

Entscheidungsdatum

11.05.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/10/22 90/12/0238 1

Stammrechtssatz

Die Organisation des Kanzleibetriebes eines Rechtsanwaltes ist so einzurichten, daß unter anderem auch die vollständige und fristgerechte Erfüllung von Mängelbehebungsaufträgen, die ja bereits das Vorliegen einer zumindest zum Teil nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Eingabe zur Grundlage haben, gesichert erscheint. Die anwaltliche Sorgfaltspflicht umfaßt in einem solchen Fall auch die geeignete Überwachung des Fertigmachens der Postsendung zur Abgabe und die Überprüfung der Vollständigkeit der an den Verwaltungsgerichtshof in Befolgung des Verbesserungsauftrages übermittelten Aktenstücke (Hinweis B 22.9.1983, 83/08/0108). Unterläuft jedoch dem (sonst verläßlichen) Kanzleibediensteten erst nach der Unterfertigung und Kontrolle eines fristgebundenen Schriftsatzes durch den Rechtsanwalt im Zuge der Kuvertierung oder Postaufgabe ein Fehler, so ist dieser, sofern nicht nach der konkreten Fallgestaltung ein eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes hinzutritt, nicht dem Rechtsanwalt und (damit der Partei) als Verschulden anzurechnen (Hinweis B 20.6.1990, 90/13/0136; B 24.4.1990, 90/08/0047).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180140.X02

Im RIS seit

11.05.1992

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1992180140_19920511X02

Entscheidungstext 92/18/0140

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/18/0140

Entscheidungsdatum

11.05.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über den Antrag der L Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 28. November 1990, Zl. 61.021/128-3/90, betreffend Einrichtung einer betriebsärztlichen Betreuung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag wird stattgegeben.

Begründung

römisch eins.

Mit hg. Verfügung vom 23. Jänner 1992, Zl. 92/18/0020-2, war der Antragstellerin die gegen den obzitierten Bescheid eingebrachte - zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und von diesem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene - Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG zur Behebung einer Reihe von Mängeln zurückgestellt worden. Mit hg. Beschluß vom 9. März 1992, Zl. 92/18/0020-4, wurde das Verfahren über die genannte Beschwerde infolge nur teilweiser Erfüllung des Verbesserungsauftrages gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, VwGG eingestellt. Der Einstellungsbeschluß wurde der Antragstellerin am 2. April 1992 zugestellt.

Mit am 15. April 1992 unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachter Eingabe vom 14. April 1992 begehrte die Antragstellerin - unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Prozeßhandlung - die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, in eventu die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG.

römisch zwei.

Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich dabei nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Das Versehen eines Kanzleiangestellten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes stellt dann ein Ereignis gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG dar, wenn der Anwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht jenem Bediensteten gegenüber nachgekommen ist, wobei hinzuzufügen ist, daß mechanische Vorgänge, wie etwa das Kuvertieren oder die Postaufgabe, in einen Bereich fällt, der grundsätzlich der alleinigen Erledigung der Kanzlei überlassen werden kann vergleiche dazu PICHLER, Zur Wiedereinsetzungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes, Anw. 1990, 180, mit Judikaturnachweisen).

Im vorliegenden Fall geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß es zur Fristversäumung auf die Weise gekommen ist, wie sie im Wiedereinsetzungsantrag und den diesem beigeschlossenen eidesstättigen Erklärungen des Rechtsvertreters der Antragstellerin und der Kanzleileiterin beschrieben worden ist. Demnach habe letztere den vom Rechtsanwalt bereits unterfertigten Ergänzungsschriftsatz und die diesem angeschlossen gewesenen, vom Anwalt auf ihre Vollständigkeit geprüften Beilagen, darunter auch die Beschwerde, insofern nicht dem Auftrag des Rechtsanwaltes entsprechend kuvertiert, als sie die Beilagen im Gegensatz zum Schriftsatz selbst versehentlich nur in einfacher, statt in dreifacher Ausfertigung in den Briefumschlag gegeben habe.

Der der - geeigneten und verläßlichen - Kanzleikraft im Zuge der Kuvertierung, und somit bei einem Vorgang, der keine besondere Überwachung durch den Anwalt erfordert, unterlaufene Fehler begründet weder alleiniges noch geteiltes Verschulden des Rechtsanwaltes und damit der Partei selbst.

Da sohin die Fristversäumung auf ein für die Antragstellerin unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, an dessen Eintritt sie kein Verschulden trifft, zurückzuführen ist, war dem rechtzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrag vergleiche Paragraph 46, Absatz 3, VwGG) im Grunde des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG stattzugeben.

Im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 46, Absatz 5, VwGG und die gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholte versäumte Handlung (Wiedervorlage der Beschwerde in dreifacher Ausfertigung) wird nunmehr die Beschwerde als rechtzeitig eingebracht zu behandeln sein; eine das Beschwerdeverfahren selbst betreffende Verfügung wird gesondert ergehen.

Aufgrund der positiven Erledigung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war auf den in eventu gestellten Wiederaufnahmeantrag nicht mehr einzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180140.X00

Im RIS seit

11.05.1992

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009

Dokumentnummer

JWT_1992180140_19920511X00