I.römisch eins.
Mit hg. Verfügung vom 23. Jänner 1992, Zl. 92/18/0020-2, war der Antragstellerin die gegen den obzitierten Bescheid eingebrachte - zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und von diesem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene - Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung einer Reihe von Mängeln zurückgestellt worden. Mit hg. Beschluß vom 9. März 1992, Zl. 92/18/0020-4, wurde das Verfahren über die genannte Beschwerde infolge nur teilweiser Erfüllung des Verbesserungsauftrages gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt. Der Einstellungsbeschluß wurde der Antragstellerin am 2. April 1992 zugestellt.Mit hg. Verfügung vom 23. Jänner 1992, Zl. 92/18/0020-2, war der Antragstellerin die gegen den obzitierten Bescheid eingebrachte - zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und von diesem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene - Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG zur Behebung einer Reihe von Mängeln zurückgestellt worden. Mit hg. Beschluß vom 9. März 1992, Zl. 92/18/0020-4, wurde das Verfahren über die genannte Beschwerde infolge nur teilweiser Erfüllung des Verbesserungsauftrages gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, VwGG eingestellt. Der Einstellungsbeschluß wurde der Antragstellerin am 2. April 1992 zugestellt.
Mit am 15. April 1992 unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachter Eingabe vom 14. April 1992 begehrte die Antragstellerin - unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Prozeßhandlung - die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, in eventu die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG.Mit am 15. April 1992 unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachter Eingabe vom 14. April 1992 begehrte die Antragstellerin - unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Prozeßhandlung - die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, in eventu die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG.
II. römisch zwei.
Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist gemäß § 46 Abs. 1 VwGG dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich dabei nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich dabei nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Das Versehen eines Kanzleiangestellten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes stellt dann ein Ereignis gemäß § 46 Abs. 1 VwGG dar, wenn der Anwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht jenem Bediensteten gegenüber nachgekommen ist, wobei hinzuzufügen ist, daß mechanische Vorgänge, wie etwa das Kuvertieren oder die Postaufgabe, in einen Bereich fällt, der grundsätzlich der alleinigen Erledigung der Kanzlei überlassen werden kann (vgl. dazu PICHLER, Zur Wiedereinsetzungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes, Anw. 1990, 180, mit Judikaturnachweisen).Das Versehen eines Kanzleiangestellten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes stellt dann ein Ereignis gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG dar, wenn der Anwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht jenem Bediensteten gegenüber nachgekommen ist, wobei hinzuzufügen ist, daß mechanische Vorgänge, wie etwa das Kuvertieren oder die Postaufgabe, in einen Bereich fällt, der grundsätzlich der alleinigen Erledigung der Kanzlei überlassen werden kann vergleiche dazu PICHLER, Zur Wiedereinsetzungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes, Anw. 1990, 180, mit Judikaturnachweisen).
Im vorliegenden Fall geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß es zur Fristversäumung auf die Weise gekommen ist, wie sie im Wiedereinsetzungsantrag und den diesem beigeschlossenen eidesstättigen Erklärungen des Rechtsvertreters der Antragstellerin und der Kanzleileiterin beschrieben worden ist. Demnach habe letztere den vom Rechtsanwalt bereits unterfertigten Ergänzungsschriftsatz und die diesem angeschlossen gewesenen, vom Anwalt auf ihre Vollständigkeit geprüften Beilagen, darunter auch die Beschwerde, insofern nicht dem Auftrag des Rechtsanwaltes entsprechend kuvertiert, als sie die Beilagen im Gegensatz zum Schriftsatz selbst versehentlich nur in einfacher, statt in dreifacher Ausfertigung in den Briefumschlag gegeben habe.
Der der - geeigneten und verläßlichen - Kanzleikraft im Zuge der Kuvertierung, und somit bei einem Vorgang, der keine besondere Überwachung durch den Anwalt erfordert, unterlaufene Fehler begründet weder alleiniges noch geteiltes Verschulden des Rechtsanwaltes und damit der Partei selbst.
Da sohin die Fristversäumung auf ein für die Antragstellerin unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, an dessen Eintritt sie kein Verschulden trifft, zurückzuführen ist, war dem rechtzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrag (vgl. § 46 Abs. 3 VwGG) im Grunde des § 46 Abs. 1 VwGG stattzugeben.Da sohin die Fristversäumung auf ein für die Antragstellerin unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, an dessen Eintritt sie kein Verschulden trifft, zurückzuführen ist, war dem rechtzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrag vergleiche Paragraph 46, Absatz 3, VwGG) im Grunde des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG stattzugeben.
Im Hinblick auf die Regelung des § 46 Abs. 5 VwGG und die gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholte versäumte Handlung (Wiedervorlage der Beschwerde in dreifacher Ausfertigung) wird nunmehr die Beschwerde als rechtzeitig eingebracht zu behandeln sein; eine das Beschwerdeverfahren selbst betreffende Verfügung wird gesondert ergehen.Im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 46, Absatz 5, VwGG und die gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholte versäumte Handlung (Wiedervorlage der Beschwerde in dreifacher Ausfertigung) wird nunmehr die Beschwerde als rechtzeitig eingebracht zu behandeln sein; eine das Beschwerdeverfahren selbst betreffende Verfügung wird gesondert ergehen.
Aufgrund der positiven Erledigung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war auf den in eventu gestellten Wiederaufnahmeantrag nicht mehr einzugehen.