Die am 18. Jänner 1992 in S (Polen) zur Post gegebene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde nach dem vorliegenden Briefumschlag an das Zollamt Wien in Wien 3, Schnirchgasse 9, adressiert und ist bei dieser Behörde am 23. Jänner 1992 eingelangt. Nach Weiterleitung durch das Zollamt Wien langte die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof am 3. Februar 1992 ein. Nach der Beschwerdeergänzung vom 12. Juni 1992 war der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 1991 zugestellt worden.
Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG zwar in die Beschwerdefrist nach § 26 Abs. 1 VwGG nicht eingerechnet. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Post richtig an die zuständige Stelle in Lauf gesetzt worden ist (vgl. Dolp-Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 182, und die dort zitierte Rechtsprechung). Ungeachtet des Umstandes, daß die Beschwerdeschrift selbst an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet ist, war der Briefumschlag, mit dem der Schriftsatz der Post zur Beförderung übergeben wurde, an die Finanzstrafbehörde erster Instanz adressiert und wurde dieser auch durch die Post zugestellt. Da die Beschwerde - im Hinblick auf den zwischenzeitigen Ablauf der Beschwerdefrist (21. Jänner 1992) - vom Zollamt Wien der Post erst nach Ablauf der Beschwerdefrist übergeben wurde, war die Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückzuweisen (vgl. Dolp-Dolp, a. a.O., S. 183).Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, VwGG zwar in die Beschwerdefrist nach Paragraph 26, Absatz eins, VwGG nicht eingerechnet. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Post richtig an die zuständige Stelle in Lauf gesetzt worden ist vergleiche Dolp-Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 182, und die dort zitierte Rechtsprechung). Ungeachtet des Umstandes, daß die Beschwerdeschrift selbst an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet ist, war der Briefumschlag, mit dem der Schriftsatz der Post zur Beförderung übergeben wurde, an die Finanzstrafbehörde erster Instanz adressiert und wurde dieser auch durch die Post zugestellt. Da die Beschwerde - im Hinblick auf den zwischenzeitigen Ablauf der Beschwerdefrist (21. Jänner 1992) - vom Zollamt Wien der Post erst nach Ablauf der Beschwerdefrist übergeben wurde, war die Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückzuweisen vergleiche Dolp-Dolp, a. a.O., S. 183).