Mit dem im Instanzenzug bzw. Devolutionsweg ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. April 1989 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Mit dem angefochtenen, an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid wurde der Antrag vom 13. April 1989 auf Wiederaufnahme des mit dem Bescheid vom 4. April 1989 abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob (unter anderem) der Beschwerdeführer die mit 9. September 1991 datierte und am 16. September 1991 eingelangte, zur hg. Zl. 91/19/0271 protokollierte Beschwerde.
Die vorliegende, mit 23. September 1991 datierte und am 25. September 1991 hg. eingelangte Beschwerde richtet sich ebenfalls gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juli 1991.
Der vorliegenden Beschwerde steht der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen. Mit der Einbringung der Beschwerde vom 9. September 1991 hat der Beschwerdeführer nämlich sein Recht auf Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof verbraucht, weshalb die vorliegende (als die später eingebrachte) Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war (siehe die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, Seite 450, zitierte hg. Rechtsprechung).Der vorliegenden Beschwerde steht der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen. Mit der Einbringung der Beschwerde vom 9. September 1991 hat der Beschwerdeführer nämlich sein Recht auf Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof verbraucht, weshalb die vorliegende (als die später eingebrachte) Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war (siehe die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, Seite 450, zitierte hg. Rechtsprechung).