Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter anderem V im Instanzenzug des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG schuldig erkannt und nach dem § 33 Abs. 5 FinStrG unter Anwendung des § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu einer Geldstrafe von S 200.000,--, im Falle deren Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, sowie gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG zum Kostenersatz verurteilt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter anderem römisch fünf im Instanzenzug des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach dem Paragraph 33, Absatz eins und 2 Litera a, FinStrG schuldig erkannt und nach dem Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins und 2 FinStrG zu einer Geldstrafe von S 200.000,--, im Falle deren Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, sowie gemäß Paragraph 185, Absatz eins, Litera a, FinStrG zum Kostenersatz verurteilt.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die von V erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Bescheidaufhebung. Gegen diesen Bescheid richtete sich die von römisch fünf erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Bescheidaufhebung.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und Vorlageaufwand geltend gemacht.
Mit Schreiben vom 28. Februar 1994 hat die belangte Behörde einen beglaubigten Auszug aus dem Sterbebuch des Standesamtsverbandes vom 16. November 1993 vorgelegt, dem zu entnehmen ist, daß V am 10. November 1993 verstorben ist; über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof hat sie ferner bekanntgegeben, daß Geldstrafe und Verfahrenskosten zur Gänze unbeglichen geblieben sind, was auch der dazu zur Äußerung eingeladene Vertreter des verstorbenen Beschwerdeführers nicht bestritten hat. Mit Schreiben vom 28. Februar 1994 hat die belangte Behörde einen beglaubigten Auszug aus dem Sterbebuch des Standesamtsverbandes vom 16. November 1993 vorgelegt, dem zu entnehmen ist, daß römisch fünf am 10. November 1993 verstorben ist; über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof hat sie ferner bekanntgegeben, daß Geldstrafe und Verfahrenskosten zur Gänze unbeglichen geblieben sind, was auch der dazu zur Äußerung eingeladene Vertreter des verstorbenen Beschwerdeführers nicht bestritten hat.
Die verfahrensrechtlich damit nunmehr der Verlassenschaft des Beschwerdeführers zuzurechnende Beschwerde ist gegenstandslos geworden, weil angesichts der Bestimmung des § 173 zweiter Satz FinStrG kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des ursprünglichen Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Linz 1983, 81f). Die verfahrensrechtlich damit nunmehr der Verlassenschaft des Beschwerdeführers zuzurechnende Beschwerde ist gegenstandslos geworden, weil angesichts der Bestimmung des Paragraph 173, zweiter Satz FinStrG kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des ursprünglichen Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist vergleiche Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Linz 1983, 81f).
Das Verfahren war damit in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 313, 4. Absatz, angeführte hg. Rechtsprechung). Das Verfahren war damit in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 313, 4. Absatz, angeführte hg. Rechtsprechung).
Die Entscheidung über die Aufwandersatzanträge der Parteien gründet sich auf § 58 VwGG. Eine obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGG liegt nicht vor; einer Anwendung der kostenersatzrechtlichen Bestimmung des § 56 erster Satz VwGG steht entgegen, daß es an der für eine Klaglosstellung erforderlichen Beseitigung des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand fehlt (vgl. die bei Dolp, a.a.O., 715, 3. und 4. Absatz, sowie 719, 5. Absatz, wiedergegebene hg. Judikatur). Die Entscheidung über die Aufwandersatzanträge der Parteien gründet sich auf Paragraph 58, VwGG. Eine obsiegende Partei im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, VwGG liegt nicht vor; einer Anwendung der kostenersatzrechtlichen Bestimmung des Paragraph 56, erster Satz VwGG steht entgegen, daß es an der für eine Klaglosstellung erforderlichen Beseitigung des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand fehlt vergleiche die bei Dolp, a.a.O., 715, 3. und 4. Absatz, sowie 719, 5. Absatz, wiedergegebene hg. Judikatur).