Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. April 1989 wurde dem Beschwerdeführer unter Berufung auf § 34 Abs. 2 VwGG der Auftrag erteilt, eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für Inneres beizubringen (§ 29 VwGG), wobei hiefür eine Frist von einer Woche ab Zustellung dieser Verfügung eingeräumt wurde. Dieser Mängelbehebungsauftrag war mit dem abschließenden Hinweis versehen, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. April 1989 wurde dem Beschwerdeführer unter Berufung auf Paragraph 34, Absatz 2, VwGG der Auftrag erteilt, eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für Inneres beizubringen (Paragraph 29, VwGG), wobei hiefür eine Frist von einer Woche ab Zustellung dieser Verfügung eingeräumt wurde. Dieser Mängelbehebungsauftrag war mit dem abschließenden Hinweis versehen, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.
Der Beschwerdeführer legte zwar fristgemäß eine weitere Ausfertigung des Beschwerdeschriftsatzes vor, doch fehlt auf diesem die Unterschrift des Rechtsanwaltes.
Damit hat der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag im Hinblick auf § 24 Abs. 1 zweiter Satz nicht Folge geleistet, da unter Ausfertigung der Beschwerde (im Sinne des § 29 VwGG) nur ein mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenes Geschäftsstück zu verstehen ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 528, zitierte hg. Vorjudikatur).Damit hat der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz nicht Folge geleistet, da unter Ausfertigung der Beschwerde (im Sinne des Paragraph 29, VwGG) nur ein mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenes Geschäftsstück zu verstehen ist vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 528, zitierte hg. Vorjudikatur).
Gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG war daher die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGG war daher die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.