Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 24. Juni 1988 wurde der Beschwerdeführer in dem für den Beschwerdefall maßgebenden Punkt 2. schuldig erkannt, er habe zumindest im gesamten November 1987 durchlaufend von Montag bis Samstag von 9 Uhr bis 20 Uhr seinen Betrieb in G, S-Straße 16, für den Verkauf von Video-Filmen und Video-Kassetten sowie BASF-Leerkassetten offengehalten. Er habe dadurch die Verwaltungsübertretung nach § 3 der Ladenschlußverordnung in Verbindung mit § 9 leg. cit. begangen und es werde über ihn gemäß § 9 der Ladenschlußverordnung eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 24. Juni 1988 wurde der Beschwerdeführer in dem für den Beschwerdefall maßgebenden Punkt 2. schuldig erkannt, er habe zumindest im gesamten November 1987 durchlaufend von Montag bis Samstag von 9 Uhr bis 20 Uhr seinen Betrieb in G, S-Straße 16, für den Verkauf von Video-Filmen und Video-Kassetten sowie BASF-Leerkassetten offengehalten. Er habe dadurch die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3, der Ladenschlußverordnung in Verbindung mit Paragraph 9, leg. cit. begangen und es werde über ihn gemäß Paragraph 9, der Ladenschlußverordnung eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt.
Der dagegen erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Steiermark (die belangte Behörde) keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis mit der Maßgabe, daß "1. die Herrn N zur Last gelegte Verwaltungsübertretung eine solche nach § 3 Abs. 1 erster Anlaßfall in Verbindung mit § 8 Abs. 1 erster Satz Steiermärkische Ladenschlußverordnung, LGBl. Nr. 40/1978, bildet und 2. die Bestrafung nach § 9 Ladenschlußverordnung in Verbindung mit den §§ 376 Z. 39 und 368 Z. 17 Gewerbeordnung - GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988, erfolgt". Der dagegen erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Steiermark (die belangte Behörde) keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis mit der Maßgabe, daß "1. die Herrn N zur Last gelegte Verwaltungsübertretung eine solche nach Paragraph 3, Absatz eins, erster Anlaßfall in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz Steiermärkische Ladenschlußverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1978,, bildet und 2. die Bestrafung nach Paragraph 9, Ladenschlußverordnung in Verbindung mit den Paragraphen 376, Ziffer 39 und 368 Ziffer 17, Gewerbeordnung - GewO 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,, erfolgt".
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Zitierung der §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 2 der Steiermärkischen Ladenschlußverordnung, LGBl. Nr. 40/1978, im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer betreibe in seinen Geschäftsräumlichkeiten sowohl den Verkauf von Video- und Fotomaterial als auch den Video-Verleih. Er habe nachweislich im November 1987 seine Verkaufsstelle von Montag bis Samstag von 9 Uhr bis 20 Uhr offengehalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 29. April 1983, Zlen. 81/11/0038, 0040) verletze jedes Offenhalten der Verkaufsstellen ohne Rücksicht auf dessen Zweck das Gesetz. Es müsse demnach auch die nicht räumliche Trennung von Verkauf und Verleih von Video-Kassetten eine Übertretung des § 3 der Steiermärkischen Ladenschlußverordnung darstellen. Die räumliche Trennung verlange auch ausdrücklich § 8 Abs. 2 leg. cit. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Zitierung der Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz 2, der Steiermärkischen Ladenschlußverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1978,, im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer betreibe in seinen Geschäftsräumlichkeiten sowohl den Verkauf von Video- und Fotomaterial als auch den Video-Verleih. Er habe nachweislich im November 1987 seine Verkaufsstelle von Montag bis Samstag von 9 Uhr bis 20 Uhr offengehalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 29. April 1983, Zlen. 81/11/0038, 0040) verletze jedes Offenhalten der Verkaufsstellen ohne Rücksicht auf dessen Zweck das Gesetz. Es müsse demnach auch die nicht räumliche Trennung von Verkauf und Verleih von Video-Kassetten eine Übertretung des Paragraph 3, der Steiermärkischen Ladenschlußverordnung darstellen. Die räumliche Trennung verlange auch ausdrücklich Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, es lägen keine Ermittlungsergebnisse vor, die in eindeutiger Weise darauf schließen ließen, ob eine räumliche Trennung der Verkaufseinrichtungen und der Abteilung für Video-Verleih möglich oder zumutbar sei. Die belangte Behörde habe daher über einen Sachverhalt entschieden, der in wesentlichen Punkten der Ergänzung bedürfe. Dieser Vorwurf ist jedoch nicht berechtigt. Es ist zwar richtig, daß das Kontrollorgan der Kammer der gewerblichen Wirtschaft in seiner Aussage als Zeuge, nachdem ihm die Behauptung des Beschwerdeführers ("die Betriebsorganisation beim Beschuldigten liegt jedoch so vor, daß die Verkaufsabteilung in seiner Filiale streng getrennt ist von der Abteilung, in der Video-Filme verliehen werden") vorgehalten worden ist, sinngemäß ausgesagt hat, eine strenge Trennung der Abteilungen bestehe nicht, da keine versperrbare Tür vorhanden sei. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, daß er in seiner Stellungnahme zu dieser Aussage vom 10. Mai 1988 ausdrücklich bestätigt hat, daß eine räumliche Trennung nicht in Form einer versperrbaren Türe bestehe. Gleichzeitig hat er jedoch darauf hingewiesen, daß er durch Verwendung von getrennten ADV-unterstützten Kassen ausschließen könne, daß ein Verkauf von Handelswaren außerhalb der gesetzlich zulässigen Offenhaltungszeiten erfolge: "Es ist daher auszuschließen, daß ein Verkauf von Handelswaren außerhalb der gesetzlich zulässigen Offenhaltungszeiten durchgeführt wird, wobei sich jedoch der Beschuldigte allenfalls bereiterklären würde, sollte die Forderung seitens der Kammer der gewerblichen Wirtschaft hinsichtlich einer weitergehenden räumlichen Trennung aufrecht bleiben, sich allfälligen derartigen Vorschriften zu beugen."
Bei dieser Sachlage kann ein Verfahrensmangel nicht darin erblickt werden, daß die belangte Behörde kein weiteres Ermittlungsverfahren betreffend die räumliche Trennung des Verkaufsbereiches vom Bereich des Video-Verleihes durchgeführt hat. Dem Beschwerdeführer kann aber auch nicht darin gefolgt werden, daß die belangte Behörde von sich aus Feststellungen darüber treffen hätte müssen, ob eine räumliche Trennung der Verkaufseinrichtung und der Abteilung für Video-Verleih möglich oder dem Beschwerdeführer zumutbar sei. In diesem Punkt muß der Beschwerdeführer darauf verwiesen werden, daß von ihm in keiner Phase des Verwaltungsstrafverfahrens und nicht einmal noch in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof irgendeine Behauptung aufgestellt worden ist, daß eine räumliche Trennung etwa nicht möglich oder zumutbar sei. Da somit vom Beschwerdeführer das Vorliegen von Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 8 Abs. 3 der Steiermärkischen Ladenschlußverordnung nicht eingewendet worden ist, war die belangte Behörde von sich aus nicht gehalten, zu dieser Frage Ermittlungen anzustellen. Im übrigen stellt das Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang eine Neuerung dar, weshalb es vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nicht mehr berücksichtigt werden kann. Unter das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG fallen auch Rechtsausführungen, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Feststellungen überprüft werden kann, die im Verwaltungsverfahren deswegen unterblieben sind, weil der Beschwerdeführer in diesem Verfahren untätig geblieben ist (siehe bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 553 f).Bei dieser Sachlage kann ein Verfahrensmangel nicht darin erblickt werden, daß die belangte Behörde kein weiteres Ermittlungsverfahren betreffend die räumliche Trennung des Verkaufsbereiches vom Bereich des Video-Verleihes durchgeführt hat. Dem Beschwerdeführer kann aber auch nicht darin gefolgt werden, daß die belangte Behörde von sich aus Feststellungen darüber treffen hätte müssen, ob eine räumliche Trennung der Verkaufseinrichtung und der Abteilung für Video-Verleih möglich oder dem Beschwerdeführer zumutbar sei. In diesem Punkt muß der Beschwerdeführer darauf verwiesen werden, daß von ihm in keiner Phase des Verwaltungsstrafverfahrens und nicht einmal noch in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof irgendeine Behauptung aufgestellt worden ist, daß eine räumliche Trennung etwa nicht möglich oder zumutbar sei. Da somit vom Beschwerdeführer das Vorliegen von Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, der Steiermärkischen Ladenschlußverordnung nicht eingewendet worden ist, war die belangte Behörde von sich aus nicht gehalten, zu dieser Frage Ermittlungen anzustellen. Im übrigen stellt das Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang eine Neuerung dar, weshalb es vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG nicht mehr berücksichtigt werden kann. Unter das Neuerungsverbot des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG fallen auch Rechtsausführungen, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Feststellungen überprüft werden kann, die im Verwaltungsverfahren deswegen unterblieben sind, weil der Beschwerdeführer in diesem Verfahren untätig geblieben ist (siehe bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 553 f).
Die inhaltliche Rechtswidrigkeit wird vom Beschwerdeführer darin erblickt, daß die belangte Behörde die Bestimmung des § 8 Abs. 3 der Steiermärkischen Ladenschlußverordnung und den Umstand, daß die Abteilung für Video-Verleih nicht den Bestimmungen des Ladenschlußgesetzes unterliege, bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt habe. Mit seinem Vorbringen betreffend die Bestimmung des § 8 Abs. 3 der Steiermärkischen Ladenschlußverordnung ist der Beschwerdeführer auf die Ausführungen zur Verfahrensrüge zu verweisen. Die inhaltliche Rechtswidrigkeit wird vom Beschwerdeführer darin erblickt, daß die belangte Behörde die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, der Steiermärkischen Ladenschlußverordnung und den Umstand, daß die Abteilung für Video-Verleih nicht den Bestimmungen des Ladenschlußgesetzes unterliege, bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt habe. Mit seinem Vorbringen betreffend die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, der Steiermärkischen Ladenschlußverordnung ist der Beschwerdeführer auf die Ausführungen zur Verfahrensrüge zu verweisen.
Sein Einwand, daß die Abteilung für Video-Verleih nicht den Bestimmungen des Ladenschlußgesetzes vom 9. Juli 1958, BGBl. Nr. 156, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 17. Juli 1964, BGBl. Nr. 203, und damit auch nicht der Steiermärkischen Ladenschlußverordnung unterliege, kann seiner Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1983, Zlen. 81/11/0038, 0040, § 8 Abs. 2 Stmk. Ladenschlußverordnung auch dann Anwendung zu finden hat, wenn wie im Beschwerdefall in den betreffenden Räumlichkeiten auch Veranstaltungen abgehalten werden, die nicht den Ladenschlußvorschriften unterliegen. Sein Einwand, daß die Abteilung für Video-Verleih nicht den Bestimmungen des Ladenschlußgesetzes vom 9. Juli 1958, BGBl. Nr. 156, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 17. Juli 1964, BGBl. Nr. 203, und damit auch nicht der Steiermärkischen Ladenschlußverordnung unterliege, kann seiner Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1983, Zlen. 81/11/0038, 0040, Paragraph 8, Absatz 2, Stmk. Ladenschlußverordnung auch dann Anwendung zu finden hat, wenn wie im Beschwerdefall in den betreffenden Räumlichkeiten auch Veranstaltungen abgehalten werden, die nicht den Ladenschlußvorschriften unterliegen.
Die somit zur Gänze unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die somit zur Gänze unbegründete Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.