Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/16/0157

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/16/0157

Entscheidungsdatum

25.10.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
  1. BAO § 200 heute
  2. BAO § 200 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 200 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 200 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3285/80 B 2. Juli 1981 VwSlg 5609 F/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Durch die Erlassung eines endgültigen Abgabenbescheides gem Paragraph 200, Absatz 2, in einem Bescheidbeschwerdeverfahrens wird die Klaglosstellung der beschwerdeführenden Partei iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 bewirkt, weil die über die Berufung gegen den vorläufigen Bescheid ergangene, beim VwGH angefochtene Berufungsentscheidung mit Erlassung des endgültigen Bescheides nicht mehr den Rechtsbestand angehört.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160157.X01

Im RIS seit

25.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1990160157_19901025X01

Entscheidungstext 90/16/0157

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/16/0157

Entscheidungsdatum

25.10.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §200 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
  1. BAO § 200 heute
  2. BAO § 200 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 200 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 200 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr und Mag. Meinl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, in der Beschwerdesache der H-KG gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 10. Juli 1990, GZ. GA 14-2/H-294/1/90, betreffend vorläufige Festsetzung von Eingangsabgaben, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 10. Juli 1990 den Berufungen der beschwerdeführenden Partei gegen insgesamt 66 vorläufige Abgabenbescheide des Hauptzollamtes Wien, womit der beschwerdeführenden Partei anläßlich der Verzollungen von Hühnern und Hühnerteilen Eingangsabgaben vorläufig vorgeschrieben worden waren, stattgegeben; unter einem war ausgesprochen worden, daß die Eingangsabgaben vorläufig festgesetzt werden.

Über diese Beschwerde wurde mit hg. Verfügung vom 27. August 1990 gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGG das Vorverfahren eingeleitet und die Beschwerde der belangten Behörde mit der Aufforderung zugestellt, binnen acht Wochen eine Gegenschrift einzubringen und die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Die belangte Behörde hat auf Grund dieser Aufforderung die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift vom 26. September 1990 darauf hingewiesen, daß das Hauptzollamt Wien als Abgabenbehörde erster Rechtsstufe in der Zwischenzeit mit Bescheid vom 21. September 1990, Zl. 100/TB/H-2369/36.165/88, die vorläufig festgesetzten Eingangsabgaben gemäß Paragraph 200, Absatz 2, BAO endgültig festgesetzt habe.

In der hierzu über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes abgegebenen schriftlichen Äußerung vom 19. Oktober 1990 hat die beschwerdeführende Partei mitgeteilt, daß sie sich durch die Erlassung des endgültigen Bescheides klaglos gestellt erachtet.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Die 66 erstinstanzlichen vorläufigen Bescheide wurden nach Erlassung der Entscheidung über die gegen sie erhobenen Berufungen und nach Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof durch den Bescheid derselben Abgabenbehörde vom 21. September 1990 gemäß Paragraph 200, Absatz 2, BAO für endgültig erklärt. Durch die Erlassung des endgültigen Bescheides gehört aber die über die Berufungen gegen die vorläufigen Bescheide ergangene, beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Berufungsentscheidung nicht mehr dem Rechtsbestand an. Damit ist aber die beschwerdeführende Partei klaglos gestellt (siehe z.B. den im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2,, zweiter Satz, VwGG angeführten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1984, Zl. 83/16/0121, mit weiteren Hinweisen).

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 56, zweiter Satz VwGG im Zusammenhalt mit Artikel römisch eins, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom 17. April 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160157.X00

Im RIS seit

25.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009

Dokumentnummer

JWT_1990160157_19901025X00