Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/12/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/12/0164

Entscheidungsdatum

06.06.1990

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1489/79 E 12. Mai 1980 VwSlg 10124 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Im Falle einer Neubemessung der Verwendungszulage gem Paragraph 30 a, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 besteht keine Bindung an eine frühere Bemessung (ergibt sich schon aus dem im Gesetz verwendeten Begriff "Neubemessung").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990120164.X01

Im RIS seit

16.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1990120164_19900606X01

Rechtssatz für 90/12/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/12/0164

Entscheidungsdatum

06.06.1990

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1133/75 E 6. Mai 1976 VwSlg 9050 A/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Nach dem System der Besoldung der öffentl-rechtl Bediensteten muss der sogenannte "Dienstklassenunterschied" (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GehG) offensichtlich bei Bemessung einer Verwendungszulage in geringerem Maß honoriert werden als ein sogenannter "Verwendungsgruppenunterschied" (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, GehG 1956). Die Verrichtung eines Dienstes, der der nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnen ist, kann aber mit Rücksicht darauf, dass auch für die Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Z1 GehG 1956 die Höchstgrenze mit drei Vorrückungsbeträgen gezogen ist, nur zum Anspruch auf eine Zulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages führen, damit die angemessene Abgeltung jedes möglichen "Verwendungsgruppenunterschiedes" (mit Ausnahme außer Betracht zu lassender Extremfälle von Unterschieden zwischen Verwendungsgruppe E und A) sichergestellt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990120164.X02

Im RIS seit

16.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1990120164_19900606X02

Entscheidungstext 90/12/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/12/0164

Entscheidungsdatum

06.06.1990

Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs2;
GehG 1956 §30a Abs4;

Betreff

N gegen Bundesminister für Finanzen vom 13. März 1990, Zl. 47 1306/5-VI/1/90, betreffend Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Fachoberinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist als Betriebsprüfer beim Finanzamt römisch zehn tätig.

Mit 1. Jänner 1990 wurde der Beschwerdeführer in die Dienstklasse römisch fünf befördert.

Im Hinblick darauf wurde seine Verwendungszulage gemäß Paragraph 30 a, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 neu bemessen und gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, leg. cit. mit einem Vorrückungsbetrag der Dienstklasse römisch fünf festgesetzt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung im wesentlichen mit der Begründung, daß ihm vor der Neubemessung der Verwendungszulage eine solche mit zwei Vorrückungsbeträgen zuerkannt worden sei und er diese Verminderung anfechte, weil eine Änderung seiner bisherigen Tätigkeit nicht erfolgt sei und er nach wie vor als Betriebsprüfer eine geradezu typische Tätigkeit eines Beamten der Verwendungsgruppe B der Bundesfinanzverwaltung auszuüben und somit ausschließlich Dienste zu verrichten habe, die der Verwendungsgruppe B zuzuordnen seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers nicht statt. Zur Begründung wird nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes und der Rechtslage weiter ausgeführt:

Es stehe außer Streit, daß der Beschwerdeführer als Betriebsprüfer beim Finanzamt römisch zehn dauernd Dienste verrichte, die überwiegend der Verwendungsgruppe B zuzuordnen seien. Zufolge seiner Beförderung in die Dienstklasse römisch fünf sei die ihm gebührende Verwendungszulage mit Wirkung vom 1. Jänner 1990 neu zu bemessen gewesen.

Was die Höhe der Verwendungszulage betreffe, sei auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Die Verrichtung eines Dienstes, der der nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sei, könne mit Rücksicht darauf, daß für die hier in Betracht kommende Verwendungszulage die Höchstgrenze mit drei Vorrückungsbeträgen gezogen sei, grundsätzlich nur zum Anspruch auf eine Zulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages führen, damit die angemessene Abgeltung jedes möglichen "Verwendungsgruppenunterschiedes" sichergestellt sei. Die Bemessungsrichtlinien seien auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erstellt worden. Mit der Bemessung einer Verwendungszulage in Höhe eines Vorrückungsbetrages der Dienstklasse römisch fünf seien daher die Dienste des Beschwerdeführers, die der Verwendungsgruppe B zuzuordnen seien, im Sinne des Gesetzes angemessen abgegolten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1972,, gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind. Nach Absatz 2, der genannten Bestimmung ist die Verwendungszulage mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört; sie darf drei Vorrückungsbeträge nicht übersteigen.

Die Verwendungszulage ist gemäß Absatz 4, der genannten Bestimmung neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid insoferne beschwert, als ihm kein Anspruch auf eine Verwendungszulage im Ausmaß von zumindest zwei Vorrückungsbeträgen zuerkannt worden ist. Er sieht diesen behaupteten Anspruch darin begründet, daß die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Betriebsprüfer zur Gänze eine solche der Verwendungsgruppe B sei. Da Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 auf Dienste EINER höheren Verwendungsgruppe abstelle, bedeute das, daß das Überspringen von zwei oder auch mehr Verwendungsgruppen nach dem Gesetz ausdrücklich verboten sei und in der Praxis auch nicht vorkomme. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, daß die Neubemessung mangels einer Änderung seiner Tätigkeit zu Unrecht erfolgt sei.

Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Zur Frage der Neubemessung ist der Beschwerdeführer auf den klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung hinzuweisen; weiters darauf, daß sich aus dem Gesetz eine Bindung der Dienstbehörde an die frühere Zulagenbemessung nicht ableiten läßt und es daher nicht rechtswidrig sein kann, wenn eine Zulage, die allenfalls in der Vergangenheit zu hoch bestimmt worden war, anläßlich der Neubemessung niedriger angesetzt wird vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 1981, Zl. 704/80, und die dort weiters genannte Rechtsprechung).

Was das sonstige Beschwerdevorbringen betrifft, kann der Auffassung des Beschwerdeführers, daß durch die Regelung des Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 nur der Verwendungsgruppenunterschied zur nächsten höheren Verwendungsgruppe abgegolten werden soll, schon im Hinblick auf die genannte Bestimmung (.. Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, ...) nicht gefolgt werden. Ohne Zweifel ist der Begriff "einer" als unbestimmter Artikel im Sinne von "irgendeiner" und nicht als Zahlwort in dem Sinne zu verstehen, daß ein Verwendungsgruppenunterschied nur bei einer um eine Stufe höheren Verwendungsgruppe abgegolten werden soll. Ein solches Interpretationsergebnis, bei dem ein größerer Verwendungsgruppenunterschied, der im Gegensatz zu der Beschwerdebehauptung gesetzlich nicht ausgeschlossen ist, nicht abgegolten würde, wäre wohl mit dem Vorwurf der Sachwidrigkeit behaftet. Es verbleibt daher in Übereinstimmung mit der belangten Behörde der Hinweis auf die diesbezüglich ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der die Verrichtung eines Dienstes, der der nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnen ist, mit Rücksicht darauf, daß auch für die gegenständliche Verwendungszulage die Höchstgrenze mit drei Vorrückungsbeträgen gezogen ist, damit die angemessene Abgeltung jedes möglichen Verwendungsgruppenunterschiedes (mit Ausnahme von Extremfällen) sichergestellt ist, nur zum Anspruch auf eine Zulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages führen kann vergleiche insbesondere das Erkenntnis vom 6. Mai 1976, Zl. 1133/75, Slg. NF Nr. 9050/A u. v.a.).

Da bereits auf Grund des Beschwerdevorbringens erkennbar war, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse genannt sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990120164.X00

Im RIS seit

16.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2010

Dokumentnummer

JWT_1990120164_19900606X00