Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
89/05/0061
Entscheidungsdatum
04.07.1989
Index
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Im Verfahren zur Erlangung einer Baubewilligung steht dem Servitutsberechtigten lediglich das Recht zu, beigezogen zu werden und Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben, ohne dass diese auf die Entscheidungen über den Bauantrag von Einfluss wären. Die Krnt Bauordnung statuiert keine subjektiv-öffentlichen Rechte von Servitutsberechtigten.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht
Diverses) Parteien BauRallg11/1
Baurecht Mieter Bestandnehmer Gewerbebetrieb
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche
Rechte BauRallg5/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989050061.X01
Im RIS seit
27.03.2007
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2010
Dokumentnummer
JWR_1989050061_19890704X01