Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/05/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/05/0061

Entscheidungsdatum

04.07.1989

Index

L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Im Verfahren zur Erlangung einer Baubewilligung steht dem Servitutsberechtigten lediglich das Recht zu, beigezogen zu werden und Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben, ohne dass diese auf die Entscheidungen über den Bauantrag von Einfluss wären. Die Krnt Bauordnung statuiert keine subjektiv-öffentlichen Rechte von Servitutsberechtigten.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht Mieter Bestandnehmer Gewerbebetrieb Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989050061.X01

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2010

Dokumentnummer

JWR_1989050061_19890704X01