Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/04/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/04/0178

Entscheidungsdatum

24.04.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §42 Abs1;
GewO 1973 §356 Abs3;
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. GewO 1973 § 356 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1977 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1976

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/06/0193 E 26. Mai 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Eine dem Paragraph 42, AVG entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines konkreten subjektiven Rechtes geltend macht (Hinweis E 6.3.1957, 0539/56, VwSlg 4298 A/1957).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040178.X01

Im RIS seit

24.04.1990

Dokumentnummer

JWR_1989040178_19900424X01

Rechtssatz für 89/04/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/04/0178

Entscheidungsdatum

24.04.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §42;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §74 Abs2 Z3;
GewO 1973 §74 Abs2 Z5;
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. GewO 1973 § 356 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1977 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1976

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/04/0059 E 2. Oktober 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Einwendungen muss jedenfalls entnommen werden können, ob überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Das heißt, es muss auf einen oder mehrere der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Z3 oder Ziffer 5, GewO, im Falle des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein (Hinweis E 18.6.1985, 84/04/0069).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040178.X02

Im RIS seit

24.04.1990

Dokumentnummer

JWR_1989040178_19900424X02

Rechtssatz für 89/04/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/04/0178

Entscheidungsdatum

24.04.1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs3;
  1. GewO 1973 § 356 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1977 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1976

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/04/0152 E 24. Jänner 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Die Erlangung der Parteistellung durch Nachbarn iSd Paragraph 356, Absatz 3, GewO setzt das Vorliegen entsprechend qualifizierter Einwendungen voraus. Nur unter dieser Voraussetzung kommt eine Konkretisierung von Einwendungen durch späteres Vorbringen in Frage (Hinweis E 18.10.1988, 88/04/0074).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040178.X03

Im RIS seit

24.04.1990

Dokumentnummer

JWR_1989040178_19900424X03

Rechtssatz für 89/04/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/04/0178

Entscheidungsdatum

24.04.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/07/0065 E 21. Oktober 1986 RS 10

Stammrechtssatz

Es ist nicht Aufgabe der Behörden, inhaltliche Mängel von Parteieingaben aus der Welt zu schaffen. Auch eine Beratung von Verfahrensparteien oder anderen Beteiligten in materiellrechtlicher Hinsicht zählt nicht zu den Pflichten der Behörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040178.X04

Im RIS seit

24.04.1990

Dokumentnummer

JWR_1989040178_19900424X04

Entscheidungstext 89/04/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/04/0178

Entscheidungsdatum

24.04.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §13a;
AVG §42 Abs1;
AVG §42;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §74 Abs2 Z3;
GewO 1973 §74 Abs2 Z5;
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. GewO 1973 § 356 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1977 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1976

Betreff

N-GesmbH gegen Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 24. Jänner 1989, Zl. 311.522/2-III-3/88, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: A-GesmbH).

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 24. Jänner 1989 erkannte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über eine Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Juli 1988, mit dem eine Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den erstbehördlichen Bescheid im Grunde des Paragraph 42, AVG 1950 i.V.m.

Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 als unzulässig zurückgewiesen wurde, dahin, daß der Berufung gemäß Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 Folge gegeben und der zweitbehördliche Bescheid behoben werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, auf Grund eines Ansuchens der Beschwerdeführerin vom 3. Dezember 1987 habe die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als Gewerbebehörde erster Instanz am 25. Jänner 1988 eine mündliche Augenscheinsverhandlung durchgeführt. Zu dieser Verhandlung seien B und C für die mitbeteiligte Partei erschienen. Sie hätten dabei nachstehendes vorgebracht: "Gegen die Errichtung der Betriebsanlage besteht kein Einwand, wenn keine Lärm-, Geruchs- und Gasbelästigungen entstehen. Sollten solche Belästigungen entstehen, müssen nachträgliche Filter oder schalldämmende Maßnahmen eingebaut werden." In einer am 27. Jänner 1988 datierten Eingabe, die als Einspruch der mitbeteiligten Partei bezeichnet worden sei, sei ausdrücklich ausgeführt worden, daß B bei der genannten Verhandlung beauftragt gewesen sei, seitens der mitbeteiligten Partei teilzunehmen. Mit Bescheid vom 7. März 1988 habe die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land die beantragte gewerbebehördliche Genehmigung unter Vorschreibung von insgesamt 32 Auflagen erteilt und habe dem Vorbringen der Beschwerdeführerin insofern stattgegeben, als entsprechende Auflagen zur Vermeidung einer unzumutbaren Belästigung vorgeschrieben worden seien; das darüber hinausgehende Vorbringen sei jedoch abgewiesen und die schriftlichen Einsprüche der mitbeteiligten Partei vom 27. Jänner und 8. Februar 1988 als verspätet zurückgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid habe die mitbeteiligte Partei Berufung erhoben; die Berufung eines weiteren Nachbarn sei wieder zurückgezogen worden. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Juli 1988 sei die Berufung der mitbeteiligten Partei im Grunde des Paragraph 42, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 als unzulässig zurückgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid habe die mitbeteiligte Partei am 12. September 1988 Berufung erhoben, die zunächst nur von der Prokuristin B unterzeichnet gewesen sei. Die Gewerbebehörde dritter Instanz habe daher zunächst veranlaßt, daß die mitbeteiligte Partei ihre Berufung durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer unterzeichnen lasse. Anläßlich der Unterfertigung der Berufung durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer D habe die mitbeteiligte Partei eine mit 30. November 1988 datierte Ergänzung ihrer Berufung beim Amt der OÖ Landesregierung eingebracht. Zu diesem Vorgang sei folgendes auszuführen: Gemäß Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 seien nur Nachbarn, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3 oder 5 GewO 1973 erhöben, Parteien, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an. Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, leg. cit. dürften gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet seien, 1) das Leben oder die Gesundheit der Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchten oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden, 2) die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise zu belästigen. Sache des Berufungsverfahrens sei jeweils der Inhalt des Spruches des Bescheides und dies sei im vorliegenden Fall die Zurückweisung der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den erstbehördlichen Bescheid durch die zweitinstanzliche Behörde. Der Gewerbebehörde dritter Instanz sei es daher versagt, eine Sachentscheidung über die Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz zu treffen. Die Ausführungen der mitbeteiligten Partei zur Frage der Qualifikation ihrer Einwendungen in der Augenscheinsverhandlung der Behörde erster Instanz und der daraus resultierenden rechtlichen Folgen seien zutreffend. Das Vorbringen der Vertreter der mitbeteiligten Partei in der Augenscheinsverhandlung vom 25. Jänner 1988 sei daher im Sinne der in der Berufung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (wobei das erstgenannte Erkenntnis unrichtig zitiert worden sei) geeignet, für diese Parteistellung im Sinne des Paragraph 356, Absatz 3, leg. cit. zu begründen. Die Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz sei daher zulässig und es sei daher der zweitbehördliche Bescheid zu beheben gewesen. Aufgabe der Behörde zweiter Instanz werde es nunmehr sein, über die Berufung der mitbeteiligten Partei einschließlich der zwischenzeitig eingelangten Ergänzungen des Berufungsvorbringens meritorisch im Rahmen der rechtzeitig erhobenen Einwendungen (Lärm, Geruch, Gase) zu entscheiden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebensowie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift, mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Nichtbehebung des die Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den erstbehördlichen Bescheid zurückweisenden zweitbehördlichen Bescheides verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, im Gegensatz zur Rechtsmeinung der belangten Behörde seien die Einwendungen der mitbeteiligten Partei in der Augenscheinsverhandlung vom 25. Jänner 1988 nicht geeignet gewesen, für diese Parteistellung im Sinne des Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 zu begründen. Dies ergebe sich aus dem Inhalt der - im angefochtenen Bescheid dargestellten - Erklärung der mitbeteiligten Partei in der Augenscheinsverhandlung vom 25. Jänner 1988. Nach diesem Zeitpunkt erfolgten "Einwendungen" - erst in der Berufung vom 12. September 1988 habe die mitbeteiligte Partei Bedenken gegen den Produktionsablauf und die geplante Betriebsanlage erhoben - seien aber für die Begründung der Parteistellung im vorliegenden Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht relevant. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sei davon auszugehen, daß das Vorbringen der mitbeteiligten Partei in der Augenscheinsverhandlung vom 25. Jänner 1988 als ausdrücklicher Verzicht auf die Erhebung von Einwendungen zu werten sei. Die Erklärung eines durch das Projekt nachteilig berührten (subjektiv-berechtigten) Beteiligten, durch dieses nicht oder nur in gewisser Hinsicht in seinen (behaupteten) Rechten beeinträchtigt zu werden, bedeute - soweit sie reiche - einen ausdrücklichen Verzicht auf die Erhebung von Einwendungen und damit auch in diesem Umfang eine Präklusion. Das Vorbringen der mitbeteiligten Partei sei zweifelsfrei so zu verstehen, daß sie grundsätzlich ihre Zustimmung zur geplanten Betriebsanlage erteile. Es sei nicht zulässig, daß sich ein Verhandlungsteilnehmer in irgendeiner Form vorbehalte, später Einwendungen zu erheben. Im Beschwerdefall habe die mitbeteiligte Partei erst in der Berufung Einwendungen erhoben, die durch ihr Vorbringen anläßlich der Augenscheinsverhandlung vom 25. Jänner 1988 keinesfalls abgedeckt seien.

Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.

Gemäß Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1973 - in der hier anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechts-Novelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 399, (Artikel römisch sechs, Absatz 4, leg. cit.) - hat die Behörde auf Grund eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage, oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen und den Nachbarn vom Gegenstand und von Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung durch Anschlag in der Gemeinde (Paragraph 41, AVG 1950) und in unmittelbar benachbarten Häusern Kenntnis zu geben; die Eigentümer dieser Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Der Behörde bekanntgewordene Nachbarn sind persönlich zu laden. Nach Absatz 3, sind im Verfahren gemäß Absatz eins, nur Nachbarn, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, oder 5 erheben, Parteien, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.

Nach Paragraph 359, Absatz 4, GewO 1973 steht das Recht der Berufung außer den Genehmigungswerbern den Nachbarn zu, die Parteien sind.

Gemäß Paragraph 75, Absatz 2, sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Halter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer oder der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 16. April 1985, Slg. N.F. Nr. 11.745/A, unter Bezugnahme auf seine dort angeführte weitere Rechtsprechung dargetan hat, liegt eine Einwendung im Sinne der vordargestellten Gesetzeslage nur dann vor, wenn der Beteiligte die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muß jedenfalls entnommen werden können, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist, d.h. es muß auf eine oder mehrere der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, 3, oder 5 GewO 1973, im Falle des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein. Die Erlangung einer Parteistellung durch Nachbarn im Sinne des Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 setzt aber das Vorliegen derart qualifizierter Einwendungen voraus, weshalb auch in einem solchen Fall von der Frage der Konkretisierung von Einwendungen durch späteres Vorbringen überhaupt erst ausgegangen werden könnte vergleiche hiezu u. a. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1989, Zl. 88/04/0152).

Im vorliegenden Fall bezog sich die belangte Behörde - ebenso wie im übrigen auch die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift - auf das Vorbringen der mitbeteiligten Partei in der von der Erstbehörde durchgeführten mündlichen Augenscheinsverhandlung vom 25. Jänner 1988, wonach sie vorgebracht habe: "Gegen die Errichtung der Betriebsanlage besteht kein Einwand, wenn keine Lärm-, Geruchs- und Gasbelästigungen entstehen. Sollten solche Belästigungen entstehen, müssen nachträgliche Filter oder schalldämmende Maßnahmen eingebaut werden".

Ausgehend von der vordargestellten Rechtslage kommt aber diesen "Einwendungen" - abgesehen von der Frage einer entsprechenden Konkretisierung - jedenfalls schon deshalb keine Relevanz im Rahmen der Bestimmung des Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 zu, da sie unbestrittenermaßen seitens der mitbeteiligten Partei namens dieser erhoben wurden, eine - persönliche - Gefährdung oder Belästigung durch "Lärm, Geruch und Gas" aber in Ansehung einer juristischen Person schon begrifflich nicht in Betracht kommt. Dafür, daß aber etwa die mitbeteiligte Partei die Gefährdung ihres Eigentumes oder sonstiger dinglicher Rechte im Sinne der Paragraphen 74, Absatz eins und 75 Absatz 2, GewO 1973 geltend gemacht hätte, ergeben sich weder Anhaltspunkte aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid noch auch aus dem Vorbringen in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei. Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage kommt aber einem nach dem Zeitpunkt der Augenscheinsverhandlung vom 25. Jänner 1988 erstatteten "Einwendungsvorbringen" der mitbeteiligten Partei keine rechtliche Relevanz zu, wobei im übrigen abgesehen davon insbesondere in Ansehung der Geltendmachung von Arbeitnehmerschutzinteressen auf Paragraph 8, Arbeitsinspektionsgesetz 1974 im Zusammenhalt mit Paragraph 27, Absatz 2, Arbeitnehmerschutzgesetz hingewiesen wird.

Sofern aber die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift darauf verweist, die Behörde erster Instanz wäre jedenfalls im Rahmen ihrer Manuduktionspflicht nach Paragraph 13, a AVG 1950 verpflichtet gewesen, sie darüber aufzuklären, daß ihr Vorbringen nicht als Einwendung im Sinne des Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 beurteilt werden könne, und daß ihr daher, sofern sie ihr Vorbringen nicht entsprechend formuliere, keine Parteistellung in diesem Verfahren zukommen werde, so ist darauf hinzuweisen, daß eine Beratung von Verfahrensbeteiligten oder anderen Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu den Pflichten der Behörde zählt vergleiche hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1986, Zlen. 86/07/0065, 0066), zumal auch die mitbeteiligte Partei selbst in ihrer Gegenschrift in diesem Zusammenhang entsprechende Hinweise darauf vermissen läßt, zu welchem im Sinne der obigen Darlegungen rechtlich relevanten Einwendungsvorbringen sie die Verwaltungsbehörde erster Instanz hätte anleiten müssen.

Wenn die mitbeteiligte Partei schließlich noch vermeint, die Verwaltungsbehörde erster Instanz habe über ihr "Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 25.1.1988" teils stattgebend, teils abweisend entschieden und es stehe ihr daher insoweit Parteistellung zu, als dieser Bescheid mangels Rechtsmittel eines Berechtigten insoweit in Teilrechtskraft erwachsen sei, so vermag dieser Umstand allein - abgesehen von der Frage der Trennbarkeit eines Abspruches über eine Betriebsanlagengenehmigung - keine Berufungslegitimation zu bewirken, da entsprechend der vordargestellten Anordnung des Paragraph 359, Absatz 4, GewO 1973 das Recht der Berufung nur den Nachbarn zusteht, die Parteistellung im Sinne des Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 erlangt haben.

Da die belangte Behörde bei ihrem Abspruch über die gegen den zurückweisenden zweitbehördlichen Bescheid erhobene Berufung der mitbeteiligten Partei die vordargelegte Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Dieser war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich im Rahmen des für Schriftsatzaufwand geltend gemachten Betrages auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den unter dem Titel "Barauslagen" geltend gemachten Betrag (siehe hiezu den betreffenden Tatbestand im Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040178.X00

Im RIS seit

24.04.1990

Dokumentnummer

JWT_1989040178_19900424X00