Sache iSd § 66 Abs 4 AVG ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat. Im Verwaltungsstrafverfahren ist daher die Berufungsbehörde nicht berechtigt, in ihrem Berufungsbescheid dem Berufungswerber eine andere Tat zur Last zu legen, als er im erstinstanzlichen Straferkenntnis schuldig erkannt wurde. Dies bedeutet, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall nicht berechtigt war, den Bf,welcher im erstbehördlichen Straferkenntnis einer am 10.2.1988 begangenen - wenn auch im Übrigen gleichartigen - Verwaltungsübertretung schuldig zu erkennen (Hinweis E 29.11.1971, 1957/70).Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat. Im Verwaltungsstrafverfahren ist daher die Berufungsbehörde nicht berechtigt, in ihrem Berufungsbescheid dem Berufungswerber eine andere Tat zur Last zu legen, als er im erstinstanzlichen Straferkenntnis schuldig erkannt wurde. Dies bedeutet, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall nicht berechtigt war, den Bf,welcher im erstbehördlichen Straferkenntnis einer am 10.2.1988 begangenen - wenn auch im Übrigen gleichartigen - Verwaltungsübertretung schuldig zu erkennen (Hinweis E 29.11.1971, 1957/70).