Die an den Rechtsvertreter einer Person gerichtete Aufforderung des Verhandlungsleiters, sich aus dem Verhandlungsraum zu entfernen, da die betreffende Person nicht Partei des Verfahrens sei, stellt eine Verfahrensanordnung im Sinne des § 63 Abs 2 AVG dar, mit der die Frage der Berechtigung zur Verfahrensteilnahme normativ nicht abschließend erledigt wird, sondern einem Abspruch durch Bescheid vorbehalten bleibt. In Ansehung einer solchen Aufforderung fehlt es somit am Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit im Sinne des Art 131 a B-VG.Die an den Rechtsvertreter einer Person gerichtete Aufforderung des Verhandlungsleiters, sich aus dem Verhandlungsraum zu entfernen, da die betreffende Person nicht Partei des Verfahrens sei, stellt eine Verfahrensanordnung im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, AVG dar, mit der die Frage der Berechtigung zur Verfahrensteilnahme normativ nicht abschließend erledigt wird, sondern einem Abspruch durch Bescheid vorbehalten bleibt. In Ansehung einer solchen Aufforderung fehlt es somit am Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit im Sinne des Artikel 131, a B-VG.