Für den Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung und Einräumung von Vorpachtrechten im Sinne des § 12 Abs 6 stmk JagdG ist die Erstattung eines durch entsprechende Erkenntnismittel untermauerten Vorbringens, aus dem hervorgeht, dass sich auf Grund eines ungünstigen Grenzverlaufes eine den jagdlichen Interessen entgegenstehende erhebliche Beeinträchtigung des Jagdbetriebes ergibt und eine Vereinbarung gemäß § 12 Abs 3 stmk JagdG nicht zu Stande gekommen ist, notwendig. Das Fehlen eines solchen Vorbringens stellt kein bloßes Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs 3 AVG, sondern einen nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel dar.Für den Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung und Einräumung von Vorpachtrechten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, stmk JagdG ist die Erstattung eines durch entsprechende Erkenntnismittel untermauerten Vorbringens, aus dem hervorgeht, dass sich auf Grund eines ungünstigen Grenzverlaufes eine den jagdlichen Interessen entgegenstehende erhebliche Beeinträchtigung des Jagdbetriebes ergibt und eine Vereinbarung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, stmk JagdG nicht zu Stande gekommen ist, notwendig. Das Fehlen eines solchen Vorbringens stellt kein bloßes Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, sondern einen nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel dar.