Nach § 82 Abs 1 BDG idF BGBl 1979/333 (jetzt idF BGBl 1986/389: § 81 Abs 1 Z 3) ist die nachweisliche Ermahnung ausdrücklich als Tatbestandselement im Zusammenhang mit der weiteren Feststellung vorgesehen, dass der Beamte den Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat (Hinweis auf E 31.10.1984, 83/09/0087). Die in der vorher genannten Bestimmung vorgesehene nachweisliche Ermahnung soll den Beamten über seine mangelhaften Leistungen in Kenntnis setzen, um ihm noch Gelegenheit zur Leistungsverbesserung zu geben (Hinweis auf 19.2.1986, 85/09/0155). In einer Ermahnung iSd genannten gesetzlichen Bestimmungen muss zumindestens ein für die spätere Leistungsbeurteilung bedeutsames Fehlverhalten des Beamten dargelegt werden (Hinweis E 30.4.1987, 86/09/0022). Die Verwendung des Wortes "trotz" lässt erkennen, dass neben dem zeitlichen Moment (Beurteilungszeitraum) auch ein kausaler Zusammenhang zwischen den (nicht zufriedenstellenden) Leistungen des Beamten und der (aus diesem Grund erfolgten) Ermahnung gegeben sein muss (Hinweis E 21.5.1986, 86/09/0025).Nach Paragraph 82, Absatz eins, BDG in der Fassung BGBl 1979/333 (jetzt in der Fassung BGBl 1986/389: Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3,) ist die nachweisliche Ermahnung ausdrücklich als Tatbestandselement im Zusammenhang mit der weiteren Feststellung vorgesehen, dass der Beamte den Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat (Hinweis auf E 31.10.1984, 83/09/0087). Die in der vorher genannten Bestimmung vorgesehene nachweisliche Ermahnung soll den Beamten über seine mangelhaften Leistungen in Kenntnis setzen, um ihm noch Gelegenheit zur Leistungsverbesserung zu geben (Hinweis auf 19.2.1986, 85/09/0155). In einer Ermahnung iSd genannten gesetzlichen Bestimmungen muss zumindestens ein für die spätere Leistungsbeurteilung bedeutsames Fehlverhalten des Beamten dargelegt werden (Hinweis E 30.4.1987, 86/09/0022). Die Verwendung des Wortes "trotz" lässt erkennen, dass neben dem zeitlichen Moment (Beurteilungszeitraum) auch ein kausaler Zusammenhang zwischen den (nicht zufriedenstellenden) Leistungen des Beamten und der (aus diesem Grund erfolgten) Ermahnung gegeben sein muss (Hinweis E 21.5.1986, 86/09/0025).