Bestellt der (hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit) an die Stelle des Arbeitgebers getretene verantwortliche Beauftragte iSd § 9 Abs 2 und 4 VStG einen Bevollmächtigten, dann ist er neben dem letzteren strafrechtlich verantwortlich, wenn die Übertretung mit seinem Wissen begangen wurde oder wenn er es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder bei der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten an der erforderlichen Sorgalt fehlen lässt (§ 31 Abs 5 ASchG). Der verantwortliche Beauftragte nach § 9 VStG hat an dem diesbezüglichen, im Falle des § 31 Abs 5 ASchG grundsätzlcih amtswegigen Ermittlungsverfahren (Hinweis auf 25.2.1988, 87/08/0240) mitzuwirken.Bestellt der (hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit) an die Stelle des Arbeitgebers getretene verantwortliche Beauftragte iSd Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG einen Bevollmächtigten, dann ist er neben dem letzteren strafrechtlich verantwortlich, wenn die Übertretung mit seinem Wissen begangen wurde oder wenn er es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder bei der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten an der erforderlichen Sorgalt fehlen lässt (Paragraph 31, Absatz 5, ASchG). Der verantwortliche Beauftragte nach Paragraph 9, VStG hat an dem diesbezüglichen, im Falle des Paragraph 31, Absatz 5, ASchG grundsätzlcih amtswegigen Ermittlungsverfahren (Hinweis auf 25.2.1988, 87/08/0240) mitzuwirken.