Traten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines besonders gelagerten Falles bzw einer gravierenden psychischen Ausnahmesituation, welche auf einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Schockzustand
schließen ließe, im gesamten Verfahren nicht auf, sondern ist der Beschuldigte im Gegenteil beim Verkehrsunfall nicht verletzt worden und vermochte, als er ausgeforscht wurde, eine klare und zusammenhängende Darstellung des Geschehens zu geben, so bedurfte es nicht der Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen (Nichtanhalten gemäß § 4 Abs 1 lit a StVO; Unfallschock).schließen ließe, im gesamten Verfahren nicht auf, sondern ist der Beschuldigte im Gegenteil beim Verkehrsunfall nicht verletzt worden und vermochte, als er ausgeforscht wurde, eine klare und zusammenhängende Darstellung des Geschehens zu geben, so bedurfte es nicht der Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen (Nichtanhalten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO; Unfallschock).