Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/01/0209

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/01/0209

Entscheidungsdatum

19.10.1988

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §12 Abs1 impl;
WaffG 1986 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/01/0047 E 23. April 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, WaffenG 1967 dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung durch jene Person, gegen die das Waffenverbot verhängt worden ist, erfolgt ist. Eine Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist somit die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010209.X01

Im RIS seit

01.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1988010209_19881019X01

Rechtssatz für 88/01/0209

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/01/0209

Entscheidungsdatum

19.10.1988

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6;

Rechtssatz

Anders als bei den Entziehungstatbeständen des Paragraph 20, Absatz eins, WaffG in Verbindung mit Paragraph 6, WaffG setzt der strengere Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG die Gefahr einer qualifizierten rechtswidrigen Verwendung der Waffen, nämlich Missbrauch, voraus; insofern ist das Waffenverbot an strengere Voraussetzungen geknüpft (Hinweis auf E 17.9.1986, 85/01/0055, VwSlg 12225 A/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010209.X02

Im RIS seit

01.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1988010209_19881019X02

Rechtssatz für 88/01/0209

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

88/01/0209

Entscheidungsdatum

19.10.1988

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Rechtssatz

Durch eine missbräuchliche Verwendung einer Waffe im Familienkreis können das Leben und die Gesundheit der Familienmitglieder gefährdet werden. Die Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Personen zählt jedenfalls zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010209.X03

Im RIS seit

01.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1988010209_19881019X03