Verwaltungsgerichtshof
19.10.1988
88/01/0209
Anders als bei den Entziehungstatbeständen des Paragraph 20, Absatz eins, WaffG in Verbindung mit Paragraph 6, WaffG setzt der strengere Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG die Gefahr einer qualifizierten rechtswidrigen Verwendung der Waffen, nämlich Missbrauch, voraus; insofern ist das Waffenverbot an strengere Voraussetzungen geknüpft (Hinweis auf E 17.9.1986, 85/01/0055, VwSlg 12225 A/1986).