Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens sind nur die, die ihrer objektiven Beschaffenheit nach, unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des jeweiligen Betriebes, in diesem Verwendung finden; subjektive Merkmale, etwa der Wille des Steuerpflichtigen, bestimmte Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen zuzuführen, sind für die Beurteilung, was zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, ohne Bedeutung (Hinweis E 22.9.1970, 1869/69).