Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/12/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/12/0139

Entscheidungsdatum

27.06.1988

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0832/75 E 11. September 1975 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG besteht:

1. Wenn der Beamte mit der Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung betraut ist; es genügt

daher nicht, wenn er nur in der allgemeinen Verwaltung beschäftigt ist.

2. Der Beamte muß ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung dieser Geschäfte tragen;

3. Die Verantwortung, die der Beamte zu tragen hat, muß über dem Maß an Verantwortung liegen, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Fehlt es auch nur an einer dieser drei Voraussetzungen, so besteht kein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach der genannten Gesetzesstelle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120139.X01

Im RIS seit

30.06.2006

Dokumentnummer

JWR_1987120139_19880627X01

Rechtssatz für 87/12/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/12/0139

Entscheidungsdatum

27.06.1988

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/12/0034 E 30. Mai 1983 RS 2 (hier: wissenschaftlicher Oberrat-Oberarzt an einer Universitätsklinik)

Stammrechtssatz

Das Merkmal des Besonderen ist einer Funktion dann mit Recht abgesprochen, wenn ein Beamter eine Leitungsfunktion auf der untersten Ebene der Verwaltung ausübt und seinerseits noch dem Amtsleiter der Mittelinstanz und der Ministerialinstanz untergeordnet ist (Hinweis E 1.2.1978, 1864/76 und E 1.3.1978, 928/77), die gleichfalls Abteilungsleiter in Arbeitsämtern betreffen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120139.X02

Im RIS seit

30.06.2006

Dokumentnummer

JWR_1987120139_19880627X02