Die belangte Behörde hat es unterlassen, im Spruch jenes Gewerbe darzustellen, dessen unbefugte Ausübung dem Bfr zur Last gelegt wurde. Die Anführung des Gewerbes im Spruch wäre aber nicht nur wegen des Konkretisierungsgebotes des § 44a lit a VStG erforderlich gewesen, sondern auch deshalb, weil erst die Art des unbefugt ausgeübten Gewerbes eine Zuordnung in der Strafbestimmung des § 366 Abs 1 Z 1 oder jener des § 366 Abs 1 Z 2 im Sinne des § 44a lit b VStG zugelassen hätte.Die belangte Behörde hat es unterlassen, im Spruch jenes Gewerbe darzustellen, dessen unbefugte Ausübung dem Bfr zur Last gelegt wurde. Die Anführung des Gewerbes im Spruch wäre aber nicht nur wegen des Konkretisierungsgebotes des Paragraph 44 a, Litera a, VStG erforderlich gewesen, sondern auch deshalb, weil erst die Art des unbefugt ausgeübten Gewerbes eine Zuordnung in der Strafbestimmung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, oder jener des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, im Sinne des Paragraph 44 a, Litera b, VStG zugelassen hätte.