Aus § 99 Abs 12 Slbg JagdG, wonach auf das Verfahren vor dem Ehrengericht die Bestimmungen des VStG sinngemäß Anwendung finden, ist abzuleiten, daß der im Verwaltungsstrafverfahren herrschende Grundsatz "ne bis in idem" auch im Verfahren vor dem Ehrengericht gilt. Hat das Ehrengericht wegen einer Tat aus 1982 schuldig erkannt, der Beschwerdesenat diesen Schuldspruch jedoch aufgehoben, weil eine Einleitung des Ehrengerichtsverfahrens nicht erfolgt ist, sondern nur hinsichtlich einer gleichen Tat aus 1983, und hinsichtlich dieser Tat das Verfahren eingestellt, so ist hiedurch keine meritorische Entscheidung über den Tatvorwurf für 1982 (insbesondere keine Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs VStG) ergangen. Der weiteren Verfolgung der Tat aus 1982 steht der Grundsatz "ne bis in idem" nicht entgegen.Aus Paragraph 99, Absatz 12, Slbg JagdG, wonach auf das Verfahren vor dem Ehrengericht die Bestimmungen des VStG sinngemäß Anwendung finden, ist abzuleiten, daß der im Verwaltungsstrafverfahren herrschende Grundsatz "ne bis in idem" auch im Verfahren vor dem Ehrengericht gilt. Hat das Ehrengericht wegen einer Tat aus 1982 schuldig erkannt, der Beschwerdesenat diesen Schuldspruch jedoch aufgehoben, weil eine Einleitung des Ehrengerichtsverfahrens nicht erfolgt ist, sondern nur hinsichtlich einer gleichen Tat aus 1983, und hinsichtlich dieser Tat das Verfahren eingestellt, so ist hiedurch keine meritorische Entscheidung über den Tatvorwurf für 1982 (insbesondere keine Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Abs VStG) ergangen. Der weiteren Verfolgung der Tat aus 1982 steht der Grundsatz "ne bis in idem" nicht entgegen.