Nach dem zweiten Satz des § 4 Abs 5 StVO darf eine Verständigung der nächsten Polizei oder Gendarmeriedienststelle nur dann unterbleiben, wenn ALLE in Abs 1 genannten Personen einander Namen und Anschrift nachgewiesen haben. Die Wortfolge im zweiten Satz "oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist" betrifft nur Fälle, in denen der Schaden im Vermögen einer Person eingetreten ist, die von Abs 1 nicht erfasst ist, so zB wenn ein Fahrzeug einen Zaun oder eine Auslage beschädigt.Nach dem zweiten Satz des Paragraph 4, Absatz 5, StVO darf eine Verständigung der nächsten Polizei oder Gendarmeriedienststelle nur dann unterbleiben, wenn ALLE in Absatz eins, genannten Personen einander Namen und Anschrift nachgewiesen haben. Die Wortfolge im zweiten Satz "oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist" betrifft nur Fälle, in denen der Schaden im Vermögen einer Person eingetreten ist, die von Absatz eins, nicht erfasst ist, so zB wenn ein Fahrzeug einen Zaun oder eine Auslage beschädigt.