Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/16/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6193 F/1987

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/16/0198

Entscheidungsdatum

19.02.1987

Index

35/02 Zollgesetz

Norm

ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z1;
ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z2;
ZollG 1955 §93 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/16/0177 E 30. Mai 1985 VwSlg 6006 F/1985; RS 2

Stammrechtssatz

Eine Person kann in einem bestimmten Zeitpunkt zwar mehrere Wohnsitze vergleiche Paragraph 26, Absatz eins, BAO), jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im Sinne des Paragraph 93, Absatz 4, ZollG haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass im Regelfall nach den Erfahrungen des Lebens die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort bestehen, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt; dass also der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie als weiteren Umstand das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus (Hinweis E 18.11.1982, 82/16/0130, VwSlg 5723 F/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160198.X01

Im RIS seit

19.02.1987

Dokumentnummer

JWR_1986160198_19870219X01

Rechtssatz für 86/16/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6193 F/1987

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

86/16/0198

Entscheidungsdatum

19.02.1987

Index

35/02 Zollgesetz

Norm

ZollG 1955 §93 Abs4;

Rechtssatz

Es widerspricht der Lebenserfahrung, wenn eine Person ohne Vorliegen besonderer Umstände zu einem Wohnsitz, der etwa nur aus einem - unter Umständen vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten - Zimmer am Arbeitsort besteht und nur während der Arbeitswoche benützt wird, engere persönliche Bindungen hätte als zu einer mit dem Ehegatten benützten Wohnung. Die Innehabung einer größeren Wohneinheit vermag an dieser rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern (Hinweis auf E 30.5.1985, 83/16/0177).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160198.X02

Im RIS seit

19.02.1987

Dokumentnummer

JWR_1986160198_19870219X02

Rechtssatz für 86/16/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6193 F/1987

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

86/16/0198

Entscheidungsdatum

19.02.1987

Index

35/02 Zollgesetz

Norm

ZollG 1955 §93 Abs4;

Rechtssatz

Die auf die einzelnen Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind wie sich aus der Regelung des Paragraph 93, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, ZollG ergibt, ein bedeutsames quantitatives Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer Person gebildet wird. Die Feststellung, ein Verheirateter, der mehr als 150 Tage im Jahr mit seiner Familien zusammenlebt habe im maßgeblichen Zeitraum denselben Lebensmittelpunkt wie diese, widerspricht nicht der Rechtslage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160198.X03

Im RIS seit

19.02.1987

Dokumentnummer

JWR_1986160198_19870219X03