Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/04/0176

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/04/0176

Entscheidungsdatum

16.02.1988

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1610/77 E 12. April 1978 VwSlg 9519 A/1978 RS 1

Stammrechtssatz

Ein "Zweifelsfall" im Sinne des 2. Satzes des Paragraph 29, GewO 1973 liegt vor, wenn der Wortlaut des Gewerbebescheides (der Gewerbeanmeldung) oder der Konzession auch im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften zwei oder mehrere Auslegungsergebnisse zuläßt. "Einschlägig" sind in diesem Zusammenhang alle jene Vorschriften, die über den Umfang des Rechtes zu Gewerbeausübung eine Aussage treffen. Dazu gehören - hier hinsichtlich des Rechtes zur Ausübung des Handels mit Antiquitäten - auch die Ziffer 6 und 9 des Paragraph 34, Absatz eins, GewO 1973.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986040176.X01

Im RIS seit

28.09.2005

Dokumentnummer

JWR_1986040176_19880216X01

Rechtssatz für 86/04/0176

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

86/04/0176

Entscheidungsdatum

16.02.1988

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des Gewerbescheines "Tapezierer- und Bettwarenerzeugerhandwerk, beschränkt auf den Zusammenbau von vorgefertigten Elementen zu Jalousien und Rollläden einschließlich Montage" ergibt sich im Verhältnis zu dem Vorwurf "unbefugt das Handelsgewerbe, eingeschränkt auf den Handel mit Markisen", ausgeübt zu haben, nicht eindeutig der Umfang der in Betracht kommenden Gewerbeberechtigung. Es sind insbesondere "die verwendeten Rohstoffe und Hilfsstoffe" zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen. Es liegt somit ein Zweifelsfall im Sinne des Paragraph 29, GewO 1973 vor, der nicht ohne Bedachtnahme auf die im Paragraph 29, zweiter Satz GewO 1973 enthaltenen Gesichtpunkte beurteilt werden kann. Da über die entscheidungserhebliche Umfangsfrage in den letzten fünf Jahren vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Entscheidung nach Paragraph 349, Absatz 6, GewO 1973 getroffen wurden, wäre hierüber vom schiedsgerichtlichen Ausschuss der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu entscheiden gewesen, wobei die Antragstellung hiezu der belangten Behörde entsprechend der Bestimmung des Paragraph 349, Absatz 5, GewO 1973 von Amts wegen oblegen wäre (Hinweis E 20.9.1979, 1175/77, ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986040176.X02

Im RIS seit

28.09.2005

Dokumentnummer

JWR_1986040176_19880216X02