Aus dem Wortlaut des Gewerbescheines "Tapezierer- und Bettwarenerzeugerhandwerk, beschränkt auf den Zusammenbau von vorgefertigten Elementen zu Jalousien und Rollläden einschließlich Montage" ergibt sich im Verhältnis zu dem Vorwurf "unbefugt das Handelsgewerbe, eingeschränkt auf den Handel mit Markisen", ausgeübt zu haben, nicht eindeutig der Umfang der in Betracht kommenden Gewerbeberechtigung. Es sind insbesondere "die verwendeten Rohstoffe und Hilfsstoffe" zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen. Es liegt somit ein Zweifelsfall im Sinne des § 29 GewO 1973 vor, der nicht ohne Bedachtnahme auf die im § 29 zweiter Satz GewO 1973 enthaltenen Gesichtpunkte beurteilt werden kann. Da über die entscheidungserhebliche Umfangsfrage in den letzten fünf Jahren vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Entscheidung nach § 349 Abs 6 GewO 1973 getroffen wurden, wäre hierüber vom schiedsgerichtlichen Ausschuss der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu entscheiden gewesen, wobei die Antragstellung hiezu der belangten Behörde entsprechend der Bestimmung des § 349 Abs 5 GewO 1973 von Amts wegen oblegen wäre (Hinweis E 20.9.1979, 1175/77, ua).Aus dem Wortlaut des Gewerbescheines "Tapezierer- und Bettwarenerzeugerhandwerk, beschränkt auf den Zusammenbau von vorgefertigten Elementen zu Jalousien und Rollläden einschließlich Montage" ergibt sich im Verhältnis zu dem Vorwurf "unbefugt das Handelsgewerbe, eingeschränkt auf den Handel mit Markisen", ausgeübt zu haben, nicht eindeutig der Umfang der in Betracht kommenden Gewerbeberechtigung. Es sind insbesondere "die verwendeten Rohstoffe und Hilfsstoffe" zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen. Es liegt somit ein Zweifelsfall im Sinne des Paragraph 29, GewO 1973 vor, der nicht ohne Bedachtnahme auf die im Paragraph 29, zweiter Satz GewO 1973 enthaltenen Gesichtpunkte beurteilt werden kann. Da über die entscheidungserhebliche Umfangsfrage in den letzten fünf Jahren vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Entscheidung nach Paragraph 349, Absatz 6, GewO 1973 getroffen wurden, wäre hierüber vom schiedsgerichtlichen Ausschuss der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu entscheiden gewesen, wobei die Antragstellung hiezu der belangten Behörde entsprechend der Bestimmung des Paragraph 349, Absatz 5, GewO 1973 von Amts wegen oblegen wäre (Hinweis E 20.9.1979, 1175/77, ua).