Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/03/0144

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/03/0144

Entscheidungsdatum

17.12.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0456/46 E 10. Juni 1949 VwSlg 893 A/1949 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde darf einen Beweis nur dann von vornherein ablehnen, wenn er, objektiv gesehen, nicht geeignet ist, über den maßgebenden Sachverhalt einen Beweis zu liefern. Eine Würdigung von Beweisen hinsichtlich ihrer subjektiven Glaubwürdigkeit ist nur nach Aufnahme der Beweise möglich.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030144.X01

Im RIS seit

05.08.2005

Dokumentnummer

JWR_1986030144_19861217X01