Eine wegen Untätigkeit eines BM (hier: BMF i.A. eines auf § 3 Z 5 BMinG 1973 gestützten Auskunftsbegehrens erhobene Säumnisbeschwerde ist mangels eines Rechtsanspruches auf bescheidmäßige Erledigung dieses Begehrens (etwa auf bescheidmäßige Feststellung der Auskunftsverpflichtung oder auf bescheidmäßige Anordnung einer solchen) zurückzuweisen (Hinweis E 14.10.1976, 722/76, VwSlg 9151 A/1976 und auf E 20.12.1978, 2701/77).Eine wegen Untätigkeit eines BM (hier: BMF i.A. eines auf Paragraph 3, Ziffer 5, BMinG 1973 gestützten Auskunftsbegehrens erhobene Säumnisbeschwerde ist mangels eines Rechtsanspruches auf bescheidmäßige Erledigung dieses Begehrens (etwa auf bescheidmäßige Feststellung der Auskunftsverpflichtung oder auf bescheidmäßige Anordnung einer solchen) zurückzuweisen (Hinweis E 14.10.1976, 722/76, VwSlg 9151 A/1976 und auf E 20.12.1978, 2701/77).