Bezüglich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 29. November 1984, Zl. 83/15/0083 (in der Folge kurz: Vorerkenntnis), verwiesen. Mit besagtem Vorerkenntnis wurde der mittels Präsidentenbeschwerde angefochten gewesene Bescheid der damals wie nunmehr belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In den Entscheidungsgründen vertrat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich u.a. die Rechtsansicht, daß die im Binden von jahrgangsweise zusammengefaßten Nummern von Zeitschriften zu erblickende Leistung des Beschwerdeführers (des damaligen Mitbeteiligten) im Streitjahr keine Werklieferung (sondern eine Werkleistung) darstelle, weil der Einband diesfalls nach der Verkehrsauffassung keine Haupt-, sondern eine Nebensache bilde. Auch würden Einbanddecken für Bücher und Zeitschriften nicht unter Z 49 der Anlage A zum UStG 1972 fallen.Bezüglich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 29. November 1984, Zl. 83/15/0083 (in der Folge kurz: Vorerkenntnis), verwiesen. Mit besagtem Vorerkenntnis wurde der mittels Präsidentenbeschwerde angefochten gewesene Bescheid der damals wie nunmehr belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In den Entscheidungsgründen vertrat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich u.a. die Rechtsansicht, daß die im Binden von jahrgangsweise zusammengefaßten Nummern von Zeitschriften zu erblickende Leistung des Beschwerdeführers (des damaligen Mitbeteiligten) im Streitjahr keine Werklieferung (sondern eine Werkleistung) darstelle, weil der Einband diesfalls nach der Verkehrsauffassung keine Haupt-, sondern eine Nebensache bilde. Auch würden Einbanddecken für Bücher und Zeitschriften nicht unter Ziffer 49, der Anlage A zum UStG 1972 fallen.
Aus der Beschwerde und dem ihr in Ablichtung beigeschlossenen Bescheid ist weiters folgendes zu entnehmen:
Mit dem erstinstanzlichen Umsatzsteuerbescheid waren die das Binden von Zeitschriften betreffenden Umsätze des Beschwerdeführers im Streitjahr entgegen seiner Rechtsansicht nicht mit dem begünstigten, sondern mit dem Normalsteuersatz der Umsatzsteuer unterworfen worden. Mit dem nunmehr (auch) vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Ersatzbescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Abgabenbescheid als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, daß sie der eingangs wiedergegebenen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Vorerkenntnis beitrete und daß aus diesem Grund eine Beweisaufnahme darüber, „was im speziellen Fall der Verkehrsauffassung entspricht“, entbehrlich sei.
Mit Beschluß vom 27. September 1985, B 322/85-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vor diesem Gerichtshof erhobenen Beschwerde gegen den Ersatzbescheid ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Vorliegende Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 in Verbindung mit Z. 49 der Anlage A des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223 in der für das Streitjahr geltenden Fassung (UStG 1972) sowie in dem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens verletzt.Vorliegende Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Ziffer 49, der Anlage A des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 223 in der für das Streitjahr geltenden Fassung (UStG 1972) sowie in dem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorliegende Beschwerde bekämpft die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Rechtsansicht, der Einband jahrgangsweise zusammengefaßter Nummern stelle bei Zeitschriften nach der Verkehrsauffassung eine Neben-, nicht aber eine Hauptsache dar. Dieses Vorbringen richtet sich in Wahrheit gegen das Vorerkenntnis, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich die von der belangten Behörde dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugrundegelegte, vom Beschwerdeführer bekämpfte Rechtsansicht geäußert hat. An diese Rechtsanschauung ist jedoch der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 63 Abs. 1 VwGG bei unveränderter Sach- und Rechtslage, wie dies im Beschwerdefall gegeben ist, ebenso wie die belangte Behörde bei Erlassung des Ersatzbescheides gebunden (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 27. September 1984, Zl. 84/08/0020, und das dort angeführte Vorerkenntnis). Selbst eine spätere, durch einen verstärkten Senat erfolgte Änderung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs könnte sich auf die Beurteilung des Ersatzbescheides nicht auswirken (vgl. nochmals das zuletzt zitierte hg. Erkenntnis).Vorliegende Beschwerde bekämpft die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Rechtsansicht, der Einband jahrgangsweise zusammengefaßter Nummern stelle bei Zeitschriften nach der Verkehrsauffassung eine Neben-, nicht aber eine Hauptsache dar. Dieses Vorbringen richtet sich in Wahrheit gegen das Vorerkenntnis, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich die von der belangten Behörde dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugrundegelegte, vom Beschwerdeführer bekämpfte Rechtsansicht geäußert hat. An diese Rechtsanschauung ist jedoch der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG bei unveränderter Sach- und Rechtslage, wie dies im Beschwerdefall gegeben ist, ebenso wie die belangte Behörde bei Erlassung des Ersatzbescheides gebunden vergleiche , z. B. das hg. Erkenntnis vom 27. September 1984, Zl. 84/08/0020, und das dort angeführte Vorerkenntnis). Selbst eine spätere, durch einen verstärkten Senat erfolgte Änderung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs könnte sich auf die Beurteilung des Ersatzbescheides nicht auswirken vergleiche , nochmals das zuletzt zitierte hg. Erkenntnis).
Da das Vorerkenntnis den Spruch des Ersatzbescheides abdeckt, liegt die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vor; dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer vermißte Ergänzung des Beweisverfahrens, weil die im Vorerkenntnis zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes davon nicht abhängig gemacht wurde.
Im Hinblick darauf war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dies konnte gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung geschehen.Im Hinblick darauf war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dies konnte gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung geschehen.
Wien, 2. Dezember 1985