Die Leistungen, mit denen ein Ehegatte dem zahlungspflichtigen anderen Ehegatten die von diesem vertragsgemäß bereits bezahlten Beiträge und Prämien zu einer freiwilligen Krankenversicherung lediglich ersetzt, können nicht selbst als Beiträge bzw Prämien zu einer freiwilligen Krankenversicherung angesehen werden.