Die Kündigungsfrist wird nicht mit der Rechtskraft des Kündigungsbescheides sondern mit seiner Zustellung in Lauf gesetzt (Hinweis E 27.4.1953, 2157/52, VwSlg 2946 A/1953). Die Annahme, dass die Kündigungsfrist erst mit Rechtskraft des Bescheides zu laufen beginne, würde dem Wesen der Kündigung widersprechen und ist auch deshalb abzulehnen, weil anderenfalls ein Anreiz geschaffen wäre, den Kündigungsbescheid auch in aussichtslosen Fällen zu bekämpfen, nur um die Beendigung des Dienstverhältnisses hinauszuschieben.