Ob der Akt einer Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, dass zB die Darstellung einer Gruppe von Zeugen und nicht jene des Bf und anderer Zeugen den Tatsachen entspricht, kann der VwGH auf Grund seiner Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053).