Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/08/0188

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12055 A/1986

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/08/0188

Entscheidungsdatum

27.02.1986

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Es macht keinen Unterschied, ob die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985080188.X01

Im RIS seit

04.10.2005

Dokumentnummer

JWR_1985080188_19860227X01

Rechtssatz für 85/08/0188

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12055 A/1986

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

85/08/0188

Entscheidungsdatum

27.02.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0739/66 E 10. Jänner 1967 VwSlg 7051 A/1967 RS 3

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß eine Gesetzesstelle, die für die Entscheidung allenfalls hätte maßgebend sein können, im Spruch des Bescheides nicht angeführt ist, besagt für sich allein noch nicht, daß die Entscheidung nicht auf Grund dieser Gesetzesstelle ergangen sein konnte. Es wäre immerhin denkbar, daß aus der Begründung des Bescheides oder aus dem sonstigen Akteninhalt erkennbar ist, daß sich die Behörde bei ihrer Schlußfassung tatsächlich auf diese Gesetzesstelle gestützt hat und deren Anführung nur aus Versehen oder aus Beweggründen, aus denen sich in der Frage des Bescheidwillens nichts ableiten läßt, unterblieben ist.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985080188.X02

Im RIS seit

04.10.2005

Dokumentnummer

JWR_1985080188_19860227X02