Der volle Beitragszuschlag hat zwei Höchstgrenzen, nämlich einerseits das zweifache Ausmaß der nachzuzahlenden Beträge und andererseits den pauschalierten Mehraufwand der Verwaltung einschließlich des Kapitalaufwandes (bzw Zinsenentganges) infolge der verspäteten Beitragsentrichtung. Auszugehen ist jeweils vom ziffernmäßig niedrigeren Betrag dieser beiden Höchstgrenzen. Das ist der höchstmögliche Beitragszuschlag nach § 113 Abs 1 ASVG. Nur bei maximalem Verschulden kann dieser volle Beitragszuschlag festgesetzt werden; bei geringerem Verschulden ist die Vorschreibung entsprechend zu verringern.Der volle Beitragszuschlag hat zwei Höchstgrenzen, nämlich einerseits das zweifache Ausmaß der nachzuzahlenden Beträge und andererseits den pauschalierten Mehraufwand der Verwaltung einschließlich des Kapitalaufwandes (bzw Zinsenentganges) infolge der verspäteten Beitragsentrichtung. Auszugehen ist jeweils vom ziffernmäßig niedrigeren Betrag dieser beiden Höchstgrenzen. Das ist der höchstmögliche Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG. Nur bei maximalem Verschulden kann dieser volle Beitragszuschlag festgesetzt werden; bei geringerem Verschulden ist die Vorschreibung entsprechend zu verringern.