Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
85/04/0228
Entscheidungsdatum
15.04.1986
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/04/0069 E 14. Oktober 1983 VwSlg 11187 A/1983 RS 1
Stammrechtssatz
Zu den Elementen einer entsprechenden Tatbezeichnung im Sinne des § 44a lit a VStG 1950 gehört auch der Umstand, dass ein Beschuldigter nicht als unmittelbarer Täter sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird, worunter - im Geltungsbereich des § 370 Abs 2 GewO 1973 - auch die eindeutige Anführung der Art der Organfunktion verstanden werden muss. Hiezu reicht - wie in dem eine GesmbH betreffenden Beschwerdefall - die bloße Anführung "... als Geschäftsführer ..."Zu den Elementen einer entsprechenden Tatbezeichnung im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 gehört auch der Umstand, dass ein Beschuldigter nicht als unmittelbarer Täter sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird, worunter - im Geltungsbereich des Paragraph 370, Absatz 2, GewO 1973 - auch die eindeutige Anführung der Art der Organfunktion verstanden werden muss. Hiezu reicht - wie in dem eine GesmbH betreffenden Beschwerdefall - die bloße Anführung "... als Geschäftsführer ..."
nicht aus
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9) Vertreter
Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985040228.X01
Dokumentnummer
JWR_1985040228_19860415X01