Das Abänderungsrecht der Berufungsbehörde bezieht sich nach § 66 Abs 4 AVG auf ihre Anschauung in der ihr zur Entscheidung vorliegenden Sache, d.i. die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches im Bescheid der Unterbehörde gebildet hat (Hinweis E 18.2.1949, 790/48).Das Abänderungsrecht der Berufungsbehörde bezieht sich nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG auf ihre Anschauung in der ihr zur Entscheidung vorliegenden Sache, d.i. die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches im Bescheid der Unterbehörde gebildet hat (Hinweis E 18.2.1949, 790/48).