Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/04/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/04/0061

Entscheidungsdatum

18.02.1986

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z26;
  1. GewO 1973 § 367 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 367 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 367 gültig von 01.02.1982 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2984/80 E 23. April 1982 VwSlg 10711 A/1982 RS 1

Stammrechtssatz

Dadurch, dass Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973 auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, wird das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes. Solcherart aber stellt die Nichteinhaltung jedes einzelnen Gebotes oder Verbotes eine (eigene) nach dieser Bestimmung zu ahndende Verwaltungsübertretung dar, wobei unter den Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz eins, VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen sind (Hinweis E 16.10.1981, 3148/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985040061.X01

Im RIS seit

10.05.2005

Dokumentnummer

JWR_1985040061_19860218X01

Rechtssatz für 85/04/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

85/04/0061

Entscheidungsdatum

18.02.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0265 E VS 13. Juni 1984 VwSlg 11466 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

§44 a Litera a, VStG 1950 stellt das Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auf. Nach Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,

2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Was den vorstehenden Punkt 1 anlangt, sind entsprechende, das heißt in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter, in der Person des Täters gelegener besonderer Merkmale voraussetzt (z. B. Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO die Eigenschaft als Person, die ein Fahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versucht), sind insbesondere auch diese Merkmale zu bezeichnen. Was den vorstehenden Punkt 2 anlangt (unverwechselbares Feststellen der Identität der Tat) muß a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Taugliche Beweismittel im Sinne der vorstehenden Litera a,) sind solche, die ein Beweisthema betreffen, das sich auf das in Strafverfolgung gezogene Faktum bezieht.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985040061.X02

Im RIS seit

10.05.2005

Dokumentnummer

JWR_1985040061_19860218X02