Der Übergangsbestimmung des § 50 Z 11 des OÖ FischereiG 1983 ist nicht der Inhalt zu unterstellen, dass über eine Berufung eines Übergangenen gegen die Anerkennung der Eintragung von Fischereirechten im Fischereikataster, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurde und die sich gegen einen Bescheid richtet, der auf Grund des Fischereigesetzes aus dem Jahre 1985 erging, nicht auf Grund der neuen Rechtslage zu entscheiden wäre und einer Berufungsentscheidung die gesetzliche Grundlage entzogen sei.Der Übergangsbestimmung des Paragraph 50, Ziffer 11, des OÖ FischereiG 1983 ist nicht der Inhalt zu unterstellen, dass über eine Berufung eines Übergangenen gegen die Anerkennung der Eintragung von Fischereirechten im Fischereikataster, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurde und die sich gegen einen Bescheid richtet, der auf Grund des Fischereigesetzes aus dem Jahre 1985 erging, nicht auf Grund der neuen Rechtslage zu entscheiden wäre und einer Berufungsentscheidung die gesetzliche Grundlage entzogen sei.