Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/02/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/02/0043

Entscheidungsdatum

28.03.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1579/73 E 24. Mai 1974 VwSlg 8619 A/1974 RS 4

Stammrechtssatz

Der sogenannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, daß dieser in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, daß, sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Würdigung der Beweise keinen anderen Regeln unterworfen ist. Diese Regelung schließt keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind aber solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderen den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrensgut entsprechen.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985020043.X01

Im RIS seit

07.03.2005

Dokumentnummer

JWR_1985020043_19850328X01

Rechtssatz für 85/02/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

85/02/0043

Entscheidungsdatum

28.03.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1705/80 E 12. November 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Verwaltungsgerichtshof ist es auf Grund seiner Organisationsnormen verwehrt, in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde die von den Behörden vorgenommene Beweiswürdigung durch Wiederholung der Beweise oder Aufnahme neuer Beweise zu überprüfen.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985020043.X02

Im RIS seit

07.03.2005

Dokumentnummer

JWR_1985020043_19850328X02