Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/12/0231

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/12/0231

Entscheidungsdatum

23.04.1985

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/12/0090 E 30. April 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Entscheidend für die Frage, ob einem Beamten eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 gebührt, ist, ob zu dem Dienst, den er verrichtet, in der Regel nur Beamte einer höheren Verwendungsgruppe herangezogen werden oder nicht; denn für geordnete Zeiten kann unterstellt werden, dass eine solche regelmäßige Heranziehung von Beamten ab einer bestimmten Dienstklasse zu bestimmten Aufgaben deshalb erfolgt, weil die für eine einwandfreie Bewältigung dieser Aufgaben über den Stand des theoretischen Wissens hinaus nötige praktische Erfahrung im Regelfall nur bei Beamten ab dieser höheren Dienstklasse gegeben ist (Hinweis E 17.1.1983, 81/12/0096, und E 11.1.1982, 0965/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984120231.X01

Im RIS seit

31.03.2005

Dokumentnummer

JWR_1984120231_19850423X01

Rechtssatz für 84/12/0231

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/12/0231

Entscheidungsdatum

23.04.1985

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die Feststellung, ab welcher Dienstklasse ein bestimmter Dienst erwartet werden kann, ist nur im Wege der Klärung der Tatsachenfrage möglich, in welcher Dienstklasse sich andere Beamte in dem Zeitpunkt befunden haben, in den ihnen gleichartige Aufgaben erstmals übertragen wurden. (Hinweis auf E vom 10.5.1982, 81/12/0209)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984120231.X02

Im RIS seit

31.03.2005

Dokumentnummer

JWR_1984120231_19850423X02

Rechtssatz für 84/12/0231

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

84/12/0231

Entscheidungsdatum

23.04.1985

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z2 idF 1972/214;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2335/74 E 22. Mai 1975 RS 1

Stammrechtssatz

Entscheidend ist, ob der Dienst regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann. Die Frage, ob ein Beamter durchschnittlich oder überdurchschnittlich beurteilt ist und ihm daher der Aufstieg in eine höhere Dienstklasse offen steht, ist ohne Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984120231.X03

Im RIS seit

31.03.2005

Dokumentnummer

JWR_1984120231_19850423X03