Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1985

Geschäftszahl

84/12/0231

Rechtssatz

Die Feststellung, ab welcher Dienstklasse ein bestimmter Dienst erwartet werden kann, ist nur im Wege der Klärung der Tatsachenfrage möglich, in welcher Dienstklasse sich andere Beamte in dem Zeitpunkt befunden haben, in den ihnen gleichartige Aufgaben erstmals übertragen wurden. (Hinweis auf E vom 10.5.1982, 81/12/0209)