Verwaltungsgerichtshof
23.04.1985
84/12/0231
Die Feststellung, ab welcher Dienstklasse ein bestimmter Dienst erwartet werden kann, ist nur im Wege der Klärung der Tatsachenfrage möglich, in welcher Dienstklasse sich andere Beamte in dem Zeitpunkt befunden haben, in den ihnen gleichartige Aufgaben erstmals übertragen wurden. (Hinweis auf E vom 10.5.1982, 81/12/0209)