Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/04/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/04/0140

Entscheidungsdatum

14.05.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0134 E 14. Mai 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Mit der spruchmäßigen Formulierung der Tatbegehung seitens der Berufungsbehörde "seit ...." ohne ausdrückliche (kalendermäßige) Anführung des Tatzeitendes wird - bei Anlegung von objektiven Maßstäben - zum Ausdruck gebracht, dass die Tatzeit mit dem Zeitpunkt der Schöpfung des Straferkenntnisses (das ist im Falle der schriftlichen Bescheiderlassung der Zeitpunkt der Unterfertigung durch den Genehmigenden) endete. Wenn daher von der Berufungsbehörde die Tatzeit in Abänderung des erstbehördlichen Straferkenntnisses dahin angenommen wird, dass der Zeitpunkt der "Schöpfung" des erstinstanzlichen Straferkenntnisses als Tatzeitende bezeichnet wird, kann ein Abweichen vom Gebot der Entscheidung in der "Sache" in diesem Umstand nicht erblickt werden. (Hinweis auf E vom 10.4.1984, 84/04/0014, E vom 1.7.1983, 83/04/0046)

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Umfang der Abänderungsbefugnis Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040140.X01

Im RIS seit

15.07.2004

Dokumentnummer

JWR_1984040140_19850514X01

Rechtssatz für 84/04/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/04/0140

Entscheidungsdatum

14.05.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0265 E VS 13. Juni 1984 VwSlg 11466 A/1984 RS 2

Stammrechtssatz

Im Falle von Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO verlangt das Konkretisierungsgebot des Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950, daß Zeit und Ort der Tathandlung der Verweigerung des Alkotests in den Spruch des Straferkenntnisses (Spruchteil nach Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950) aufgenommen werden. Diese rechtlich notwendigen Angaben über Zeit und Ort der Tathandlung der Verweigerung des Alkotests können durch die Angaben über Zeit und Ort des dieser Tathandlung vorausgegangenen Lenkens (Inbetriebnehmens oder entsprechenden Versuches) allein nicht ersetzt werden. Eine solche vorausgegangene Verhaltensweise gehört zwar zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO, sie stellt jedoch nicht die nach dieser Strafnorm unter Strafsanktion stehende Tathandlung dar, die im konkreten Einzelfall im Sinne der Identität der Tat unverwechselbar feststehen muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040140.X02

Im RIS seit

15.07.2004

Dokumentnummer

JWR_1984040140_19850514X02

Rechtssatz für 84/04/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

84/04/0140

Entscheidungsdatum

14.05.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Nach der Bestimmung des Paragraph 44, Litera a, VStG 1950 wird beim Vorwurf einer unbefugten Gewerbeausübung das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen - wie im Beschwerdefall nach Annahme der belangten Behörde durch Anbringung eines Firmenschildes bzw. durch eine Einschaltung im Telefonbuch - die Anführung des Wortlautes dieser "Ankündigungen" im Spruch des Straferkenntnisses vorausgesetzt, da tatbestandsbegründend ist, dass sich hieraus das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit zweifelsfrei ergibt. Des weiteren erfordert die Bestimmung des Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Bezeichnung des nach Annahme der Behörde hiedurch unbefugt ausgeübten Gewerbes, dass erst dadurch die eindeutige und unzweifelhafte Zuordnung des Tatverhaltens zur verletzten Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 ermöglicht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040140.X03

Im RIS seit

15.07.2004

Dokumentnummer

JWR_1984040140_19850514X03