Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/03/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/03/0166

Entscheidungsdatum

27.11.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0456/46 E 10. Juni 1949 VwSlg 893 A/1949 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde darf einen Beweis nur dann von vornherein ablehnen, wenn er, objektiv gesehen, nicht geeignet ist, über den maßgebenden Sachverhalt einen Beweis zu liefern. Eine Würdigung von Beweisen hinsichtlich ihrer subjektiven Glaubwürdigkeit ist nur nach Aufnahme der Beweise möglich.

Schlagworte

Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984030166.X01

Im RIS seit

09.08.2005

Dokumentnummer

JWR_1984030166_19851127X01