Da nach § 79 Abs 1 Vorarlberger GemeindeG LGBl Nr 45/1965 derjenige, der durch den Bescheid eines Gemeindeorgans (im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde) in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erheben kann, ist die Bescheiderhebung an den VwGH erst nach Anrufung der Aufsichtsbehörde zulässig. (Hinweis auf B vom 17.10.1969, 1277/69)Da nach Paragraph 79, Absatz eins, Vorarlberger GemeindeG Landesgesetzblatt Nr 45 aus 1965, derjenige, der durch den Bescheid eines Gemeindeorgans (im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde) in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erheben kann, ist die Bescheiderhebung an den VwGH erst nach Anrufung der Aufsichtsbehörde zulässig. (Hinweis auf B vom 17.10.1969, 1277/69)